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1.5.1.1 Persönliche Eignung für die Einstellung

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Grundsätzlich ist jeder Betriebsinhaber berechtigt, Lehrlinge einzustellen, und somit dafür persönlich geeignet, sofern keine besonderen Gründe entgegenstehen, die diese Berechtigung ausschließen.

Persönlich nicht zum Einstellen von Lehrlingen geeignet ist insbesondere,

> wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder

> wer wiederholt oder schwer gegen die Handwerksordnung, das Berufsbildungsgesetz oder die aufgrund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.

Beispiele für fehlende persönliche Eignung:

> Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit abhängigen Personen

> Verstoß gegen Arbeitsschutzbestimmungen

> Beschäftigungsverbote nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

> gewissenlose Ausnutzung der Arbeitskraft Jugendlicher

> Personen, die wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden sind

> Gefährdung des Ausbildungsziels durch wiederholte Beschäftigung mit ausbildungsfremden Arbeiten

> Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz

> Straftaten nach dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften.

Berufs- und Arbeitspädagogik

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