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IV. Teilfrage

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Gelegentlich wird gegen die Vorfrage und Erstfrage die sog Teilfrage abgegrenzt. Die Figur der Teilfrage bezieht sich auf die Anknüpfung im deutschen IPR, dort aber nicht auf präjudizielle Fragen. Gemeint sind solche Elemente des einheitlichen Lebenssachverhalts, die im IPR aus der Hauptfrage herausgelöst und einem eigenen Statut unterstellt werden. Anders als bei der Vorfrage oder Erstfrage hängt hier die Anknüpfung der Hauptfrage nicht von der Beantwortung der abgespaltenen Teilfrage ab.

Hat ein Deutscher ein Testament in den USA errichtet, später die brasilianische Staatsangehörigkeit erworben und verstirbt mit Wohnsitz in Brasilien, so beurteilt sich die Beerbung (Hauptfrage) nach brasilianischem Recht. Die Formwirksamkeit des Testaments (Teilfrage) bestimmt sich aber nach dem Haager Testamentsformübereinkommen (alternative Anknüpfungen) und die Testierfähigkeit (Teilfrage) nach dem Erbstatut im Zeitpunkt der Testamentserrichtung (Art. 26 Abs. 5 S. 1 aF/Art. 24 Abs. 1 EU-ErbVO).

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Teilfragen können rechtspolitisch problematisch werden, wenn das IPR einen Lebenssachverhalt so zersplittert, dass die Ergebnisse der verschiedenen Teilstatute zueinander inkompatibel sind.

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