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I. Beantwortung nach der lex fori

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1. Die einfachste Lösung bestünde darin, die Vorfrage ohne Einschaltung eines IPR nach deutschem Recht zu beantworten. Diese Methode hat den offenkundigen Nachteil, dass die Erst- oder Vorfrage nach einer Rechtsordnung behandelt würde, die über diese Frage nicht zu befinden hätte, wenn sie sich isoliert als Hauptfrage stellt. Da anlässlich der Beurteilung als Hauptfrage immer das IPR vorzuschalten ist – das deutsche IPR, wenn man die Frage aus deutscher Sicht, ein ausländisches IPR, wenn man sie aus der Sicht dieser Rechtsordnung behandelt – erscheint die Beantwortung lege fori systematisch falsch.

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2. Dennoch ist in Ausnahmefällen eine andere Lösung nicht praktikabel. Diese Methode muss immer dann in Betracht gezogen werden, wenn ansonsten die Ermittlung der maßgeblichen Rechtsordnung in einen logischen Zirkel gerät, insbesondere wenn ein Anknüpfungsmerkmal für das gesuchte Statut erst nach Ermittlung dieses Statuts feststeht.

Solche Situationen treten vor allem bei der Abstammung auf; eine typische Verwicklung dieser Art schufen Art. 18, 20 EGBGB der Fassung bis 1986; dort war die Anknüpfung der Abstammung von der Ehelichkeit abhängig, obgleich damals die Ehelichkeit im materiellen Recht durch Abstammung von verheirateten Eltern begründet wurde. Da seit 1.7.1998 das deutsche IPR die Abstammung eines Kindes einheitlich dem Aufenthaltsrecht unterstellt (Art. 19 Abs. 1), sind solche Situationen aus deutscher Sicht selten geworden. Durch Verweisung in andere Rechtsordnungen treten sie aber weiter auf: Wird ein Kind, dessen Mutter Italienerin und dessen – vermutlicher – Vater Deutscher ist, mit erstem gewöhnlichen Aufenthalt in Italien geboren, so verweist Art. 19 Abs. 1 für die Abstammung in italienisches IPR (Gesamtverweisung). Dieses knüpft an die Staatsangehörigkeit des Kindes an und verweist damit zurück, falls das Kind ausschließlich Deutscher ist, es nimmt die Verweisung an, wenn das Kind auch Italiener ist. In dieser Lage hängt die Anknüpfung der Abstammung von der Staatsangehörigkeit des Kindes ab, diese aber von der Abstammung, die es gerade anzuknüpfen gilt. Diesem Zirkel entkommt man, indem die Abstammung als Grundlage des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach der deutschen lex fori bestimmt wird.

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3. Im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht wird die anknüpfungslose Behandlung von Vorfragen vor allem für den Erwerb der Staatsangehörigkeit aufgrund Adoption vertreten. Wenn § 6 StAG „mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen“ den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit verbindet, so muss dies nach dem Wortlaut zwar nicht zwingend bedeuten, dass auf das deutsche materielle Recht abgestellt wird. Dennoch wird sicher eine beliebige nach §§ 2 ff AdWirkG sowie § 108 FamFG anerkannte und damit „nach deutschen Gesetzen wirksame“ Adoption nicht genügen können, um die deutsche Staatsangehörigkeit weiterzugeben. Grund hierfür ist, dass „Adoption“ als nur rechtlich hergestellte Verwandtschaftsbeziehung kein rechtsvergleichend harmonisch ausgefülltes Institut ist wie „Verwandtschaft“. Der Inhalt einer Adoption ergibt sich, auch wenn sie nach §§ 108, 109 FamFG anerkannt wird, aus dem jeweiligen Gesetz, nach dem sie ausgesprochen wurde. Die möglichen Wirkungen reichen von der Volladoption des deutschen Rechts bis hin zu bloßen Namensadoptionen ohne Verwandtschaftsfolgen. Die deutsche Staatsangehörigkeit soll nur eine den deutschen Maßstäben entsprechende volle Adoption vermitteln (vgl zur Substitution Rn 537 ff, 548); hierzu muss die Adoption jedoch nicht notwendig nach deutschem materiellem Recht stattgefunden haben; es genügt auch eine Adoption, deren Wirkungen weitestgehend denen einer deutschen Adoption entsprechen.[3]

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