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III. IZPR: Themen

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1. Die zentralen Themen des IZPR sind die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Deutschland, sowie die Beachtung der Rechtshängigkeit des Streitgegenstandes vor ausländischen Gerichten. Das EuZPR (Brüssel I-VO, Brüssel Ia-VO, Brüssel IIa-VO, EG-VollstrTitelVO, EU-UntVO, EU-ErbVO, EU-EheGüterVO, EU-ELPGüterVO, EG-MahnVO, EG-BagatellVO) regelt diese Fragen zwischen den Mitgliedsstaaten weithin (abhängig vom sachlichen Anwendungsbereich) vereinheitlicht, jedoch nach im Einzelnen sehr verschiedenen Modellen.

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Wann hingegen ausländische Gerichte international zuständig sind, ist außerhalb des Anwendungsbereichs von EuZPR und Völkerverträgen Sache des IZPR des jeweiligen Staates. Aus deutscher Sicht interessiert diese Frage nur, wenn die Anerkennungsfähigkeit ausländischer Entscheidungen in Deutschland zu prüfen ist (und wird dann nach deutschen Maßstäben geprüft: vgl § 328 Abs. 1 Nr 1 ZPO; § 109 Abs. 1 Nr 1 FamFG). Einer deutschen Zuständigkeit steht dagegen eine autonome (selbst eine dort ausschließliche) ausländische Zuständigkeit nicht entgegen. Ein zuständiges deutsches Gericht kann sich auch nicht (als forum non conveniens) für unzuständig erklären, wenn es meint, ein zuständiges ausländisches Gericht könne den Streit besser entscheiden. Ebenfalls nur höchst ausnahmsweise hat die Frage, ob ein deutsches Urteil in einem anderen Staat anerkannt wird, für eine deutsche Entscheidung Bedeutung (vgl § 98 Abs. 1 Nr 4 FamFG).

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2. Daneben befasst sich das IZPR mit Fragen der Rechtshilfe im Ausland, vor allem der Zustellung und der Beweisaufnahme. Die Zustellung innerhalb der EU bestimmt sich nach der EG-ZustellVO, die Beweisaufnahme nach der EG-BeweisVO. Im Übrigen gehen häufig die von zahlreichen Staaten ratifizierten Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen v. 15.11.1965[103] und über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen v. 18.3.1970[104] dem deutschen IZPR vor.

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3. Hinzu kommen Einzelprobleme wie die Sicherheitsleistung von ausländischen Klägern wegen der Prozesskosten vor deutschen Gerichten (vgl § 110 ZPO) und die Behandlung des Auslandsbezuges als Arrestgrund (vgl § 917 Abs. 2 ZPO).

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