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c) Grundstückszubehör
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Zubehör sind nach § 97 bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem Zweck der Hauptsache auf Dauer (sonst § 97 Abs. 2) zu dienen bestimmt sind und sich zu ihr in einem dem entsprechenden räumlichen Verhältnis befinden.
Beispiel
Der Traktor ist Zubehör eines Bauerhofs. Das Gleiche gilt z.B. auch für die Kühe, Schweine etc. oder die Maschinen auf einem Fabrikgrundstück.
Der Begriff des „wirtschaftlichen“ Zwecks ist weit auszulegen. Es ist nicht erforderlich, dass die Hauptsache gewerblich genutzt wird. Voraussetzung ist nur, dass sie in irgendeiner Weise nutzbar ist.[13]
Beispiel
Eine Orgel ist Zubehör der Kirche.[14]
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Bitte lesen Sie die nachfolgenden Vorschriften im Gesetz mit.
Bei Zubehör gelten folgende rechtliche Besonderheiten:
Im Schuldrecht: Nach § 311c ist z.B. bei Abschluss eines Kaufvertrags das Zubehör, auch ohne besondere Absprache, im Zweifel mit verkauft.[15]
Im Sachenrecht: §§ 926; 1031; 1062; 1093; 1096; 1120–1122; 1135. Danach erwirbt z.B. nach § 926 der Erwerber eines Grundstücks mit seiner Eintragung als Eigentümer des Grundstücks automatisch auch das Eigentum am Zubehör, wenn sich die Parteien darüber einig sind, dass sich die Veräußerung auch auf das Zubehör erstreckt. Das Zubehör braucht in diesem Fall also nicht gesondert nach §§ 929 ff. übereignet zu werden.
In der Zwangsvollstreckung: §§ 865 Abs. 2 ZPO; 55 Abs. 1; 90 Abs. 2 ZVG (alle §§ bitte lesen!). So erwirbt z.B. der Ersteigerer eines zwangsversteigerten Grundstücks mit dem Zuschlag gem. §§ 55 Abs. 1; 90 Abs. 2 ZVG automatisch auch das Eigentum am Zubehör.