Читать книгу Sachenrecht II - Achim Bönninghaus - Страница 35
4. Nutzungen
Оглавление23
Nutzungen i.S.v. § 100 sind die Früchte (§ 99) und die Gebrauchsvorteile einer Sache.
Rechtliche Relevanz hat der Begriff der Nutzungen z.B. für das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, da der unrechtmäßige Besitzer i.d.R. gem. §§ 987, 990 verpflichtet ist, dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben.
Bei den Früchten unterscheidet § 99 zwischen unmittelbaren Sachfrüchten (§ 99 Abs. 1)
Beispiel
Der Bauer erntet – als Grundstückseigentümer – die Kartoffeln.
und mittelbaren Sachfrüchten (§ 99 Abs. 3 Alt. 1),
Mittelbare Sachfrüchte sind die Erträge, die eine Sache aufgrund eines Rechtsverhältnisses (z.B. aufgrund eines Pachtvertrags) gewährt.
Beispiel
Bauer B hat das Grundstück an P verpachtet und erhält von P die Pacht. Für B ist die Pacht Ertrag seines Grundstücks aufgrund eines Rechtsverhältnisses (hier Pachtvertrag mit P); daher für ihn mittelbare Sachfrucht.
Wenn Sie Ihrem Vermieter die Miete überweisen, sind die Zahlungseingänge auf dem Konto Ihres Vermieters für Ihn also „mittelbare Sachfrüchte“ und damit „Nutzungen“.[28]
sowie unmittelbaren Rechtsfrüchten (§ 99 Abs. 2)
Beispiel
Die vom Pächter geernteten Kartoffeln. Diese sind für den Pächter nicht Ertrag seines Grundstücks (das gehört dem Verpächter), sondern Ertrag seines Pachtrechts; daher für P unmittelbare Rechtsfrüchte.
und mittelbaren Rechtsfrüchten (§ 99 Abs. 3 Alt. 2).
Beispiel
Der Pächter unterverpachtet das Grundstück.
1. Teil Einleitung › A. Sachenrechtliche Grundbegriffe › IV. Verfügungsgeschäft