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4. Nutzungen

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Nutzungen i.S.v. § 100 sind die Früchte (§ 99) und die Gebrauchsvorteile einer Sache.

Rechtliche Relevanz hat der Begriff der Nutzungen z.B. für das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, da der unrechtmäßige Besitzer i.d.R. gem. §§ 987, 990 verpflichtet ist, dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben.

Bei den Früchten unterscheidet § 99 zwischen unmittelbaren Sachfrüchten (§ 99 Abs. 1)

Beispiel

Der Bauer erntet – als Grundstückseigentümer – die Kartoffeln.

und mittelbaren Sachfrüchten (§ 99 Abs. 3 Alt. 1),


Mittelbare Sachfrüchte sind die Erträge, die eine Sache aufgrund eines Rechtsverhältnisses (z.B. aufgrund eines Pachtvertrags) gewährt.

Beispiel

Bauer B hat das Grundstück an P verpachtet und erhält von P die Pacht. Für B ist die Pacht Ertrag seines Grundstücks aufgrund eines Rechtsverhältnisses (hier Pachtvertrag mit P); daher für ihn mittelbare Sachfrucht.

Wenn Sie Ihrem Vermieter die Miete überweisen, sind die Zahlungseingänge auf dem Konto Ihres Vermieters für Ihn also „mittelbare Sachfrüchte“ und damit „Nutzungen“.[28]

sowie unmittelbaren Rechtsfrüchten (§ 99 Abs. 2)

Beispiel

Die vom Pächter geernteten Kartoffeln. Diese sind für den Pächter nicht Ertrag seines Grundstücks (das gehört dem Verpächter), sondern Ertrag seines Pachtrechts; daher für P unmittelbare Rechtsfrüchte.

und mittelbaren Rechtsfrüchten (§ 99 Abs. 3 Alt. 2).

Beispiel

Der Pächter unterverpachtet das Grundstück.

1. Teil EinleitungA. Sachenrechtliche Grundbegriffe › IV. Verfügungsgeschäft

Sachenrecht II

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