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B. Trennungs- und Abstraktionsprinzip
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Wird eine Sache veräußert, so müssen Sie unbedingt das Trennungs- und Abstraktionsprinzip beachten!
Das Trennungsprinzip besagt: Das schuldrechtliche – und das sachenrechtliche Rechtsgeschäft sind zwei voneinander getrennte Rechtsgeschäfte.[1]
Hinter diesen Satz kann man gar nicht genügend Ausrufungszeichen setzen. Seine permanente Nichtbeachtung hat schon manche Träume vom zweistelligen Examensergebnis auf den Boden der Realitäten zurückgeführt.
Dies wird häufig übersehen, weil diese Rechtsgeschäfte äußerlich oft in einer Handlung zusammenfallen.
Beispiel
K legt im Supermarkt eine Flasche Wein auf das Förderband an der Kasse. Die Kassiererin scannt den Preis ein, K zahlt und nimmt die Weinflasche mit.
Hier fallen das schuldrechtliche Rechtsgeschäft (Kaufvertrag nach §§ 433 ff.) und das dingliche Rechtsgeschäft (die Übereignung nach § 929 S. 1 = Verfügung) zwar äußerlich in einer Handlung zusammen; dennoch handelt es sich aber um zwei rechtlich voneinander zu trennende Verträge. Die Kassiererin muss also nicht ausdrücklich sagen: „Hiermit verkaufe ich Ihnen die Flasche Wein und ich übereigne Sie Ihnen“. Dies wäre völlig lebensfremd. Für den Juristen muss aber klar sein, dass es sich rechtlich gesehen um zwei verschiedene, voneinander zu trennende Rechtsgeschäfte handelt.
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Das Abstraktionsprinzip ist die Folge des Trennungsprinzips. Das schuldrechtliche Rechtsgeschäft, im Beispiel der Kaufvertrag, ist der Rechtsgrund für die Veränderung der Rechtslage an der Sache, hier für die zur Erfüllung der Verpflichtung vorgenommene Übereignung. Ist das schuldrechtliche Kausalgeschäft nichtig, so entsteht nach §§ 812 ff. ein gesetzliches Schuldverhältnis mit dem Inhalt, dass das Verfügungsgeschäft wieder rückgängig gemacht werden muss.
Das Abstraktionsprinzip besagt, dass die Wirksamkeit des sachenrechtlichen Rechtsgeschäfts von der Wirksamkeit des schuldrechtlichen Kausalgeschäfts unabhängig ist.[2]
Beispiel
V verkauft dem K sein Auto und übereignet es ihm. Später ficht V den Kaufvertrag wegen Inhaltsirrtums wirksam nach § 119 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 an. Wer ist Eigentümer des Autos?
Trotz Anfechtung des Kaufvertrags durch V ist K Eigentümer geblieben. Die Anfechtung führt nach § 142 Abs. 1 nur zur Nichtigkeit des Kaufvertrags (§ 433) und ändert nichts an der Wirksamkeit des Übereignungsvertrags (§ 929). Da mit der Anfechtung des Kaufvertrags aber der Rechtsgrund für den Eigentumserwerb des K weggefallen ist, ist K nunmehr schuldrechtlich nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1[3] zur Rückübereignung an V verpflichtet.
Hinweis
Das Abstraktionsprinzip führt somit nicht dazu, dass eine ohne Rechtsgrund erfolgte Rechtsänderung auf Dauer Bestand hat. Es ist vielmehr eine wesentliche Aufgabe des Instituts der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff.), solche rechtsgrundlosen Verfügungen „rückabzuwickeln“ (sog. Leistungskondiktion).
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Beachte aber: In den Fällen der sog. Fehleridentität sind ausnahmsweise das schuldrechtliche und das sachenrechtliche Rechtsgeschäft nichtig.
Fehleridentität liegt vor, wenn das schuldrechtliche- und das sachenrechtliche Rechtsgeschäft mit dem gleichen Mangel behaftet sind.
Beispiele
Abschluss eines Kaufvertrages und eines Übereignungsvertrages durch einen geschäftsunfähigen Käufer oder Verkäufer. Hier sind beide Rechtsgeschäfte nach §§ 104, 105 nichtig. Bei arglistiger Täuschung des Verkäufers durch den Käufer sind im Fall der Anfechtung beider Verträge beide Rechtsgeschäfte nach § 142 Abs. 1 nichtig, sofern die Täuschung, was der Regelfall ist, den Verkäufer nicht nur zum Abschluss des Kaufvertrags, sondern auch zum Abschluss des Übereignungsvertrags veranlasst hat. Im Fall der rechtswidrigen Drohung kann auch der Übereignungsvertrag angefochten werden, wenn die Drohung zu diesem Zeitpunkt noch fortbestand.[4]
Hinweis
Insofern handelt es sich aber nicht um eine Durchbrechung des Trennungs- und Abstraktionsprinzips, sondern nur um den Fall, dass beide Rechtsgeschäfte von demselben Fehler betroffen sind.
Anders, als bei der Übereignung eines Grundstücks (vgl. § 925 Abs. 2), ist es bei der Übereignung einer beweglichen Sache möglich, diese von Bedingungen (§ 158) abhängig zu machen. Daher ist es auch zulässig, zu vereinbaren, dass die Übereignung davon abhängig sein soll, dass das schuldrechtliche Grundgeschäft wirksam ist. Man spricht in diesem Fall von „Bedingungszusammenhang“.[5] Wird in einem solchen Fall das Grundgeschäft angefochten oder ist es aus einem anderen Grunde unwirksam, so ist dann ausnahmsweise auch das dingliche Verfügungsgeschäft unwirksam.
JURIQ-Klausurtipp
In Fällen dieser Art, sollten Sie besonders deutlich machen, dass es sich um zwei getrennte Rechtsgeschäfte handelt. In Wahrheit wird nämlich durch diese Fälle das Trennungsprinzip nicht durchbrochen, sondern bestätigt, weil hier nämlich beide Rechtsgeschäfte an demselben Mangel leiden müssen oder sich aus dem Sachverhalt klare Anhaltspunkte für die Vereinbarung eines Bedingungszusammenhanges ergeben.