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Anmerkungen

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[1]

So bereits das RG in RGZ 68, 322, 324, wonach das „äußere Zustandekommen“ eines Rechtsgeschäfts von seiner „inneren“ Wirksamkeit zu trennen ist.

[2]

Palandt-Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 3.

[3]

Zur Wirksamkeit von Willenserklärungen siehe die Darstellung im Skript „„BGB AT I“ unter Rn. 97 ff.

[4]

Siehe Fußnote 2.

[5]

Vgl. etwa Palandt-Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 3, wo sämtliche Aspekte, die die Wirksamkeit von Willenserklärung und Rechtsgeschäft betreffen, unter dem Begriff „Wirksamkeitsvoraussetzungen“ zusammengefasst werden.

[6]

Palandt-Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 27, 28.

[7]

Ausführlich zum Zustandekommen von Verträgen siehe Skript „BGB AT I“ Rn. 238 ff.

BGB Allgemeiner Teil II

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