Читать книгу BGB Allgemeiner Teil II - Achim Bönninghaus - Страница 12
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Anmerkungen
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So bereits das RG in RGZ 68, 322, 324, wonach das „äußere Zustandekommen“ eines Rechtsgeschäfts von seiner „inneren“ Wirksamkeit zu trennen ist.
[2]
Palandt-Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 3.
[3]
Zur Wirksamkeit von Willenserklärungen siehe die Darstellung im Skript „„BGB AT I“ unter Rn. 97 ff.
[4]
Siehe Fußnote 2.
[5]
Vgl. etwa Palandt-Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 3, wo sämtliche Aspekte, die die Wirksamkeit von Willenserklärung und Rechtsgeschäft betreffen, unter dem Begriff „Wirksamkeitsvoraussetzungen“ zusammengefasst werden.
[6]
Palandt-Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 27, 28.
[7]
Ausführlich zum Zustandekommen von Verträgen siehe Skript „BGB AT I“ Rn. 238 ff.