Читать книгу BGB Allgemeiner Teil II - Achim Bönninghaus - Страница 12
Anmerkungen
ОглавлениеSo bereits das RG in RGZ 68, 322, 324, wonach das „äußere Zustandekommen“ eines Rechtsgeschäfts von seiner „inneren“ Wirksamkeit zu trennen ist.
Palandt-Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 3.
Zur Wirksamkeit von Willenserklärungen siehe die Darstellung im Skript „„BGB AT I“ unter Rn. 97 ff.
Siehe Fußnote 2.
Vgl. etwa Palandt-Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 3, wo sämtliche Aspekte, die die Wirksamkeit von Willenserklärung und Rechtsgeschäft betreffen, unter dem Begriff „Wirksamkeitsvoraussetzungen“ zusammengefasst werden.
Palandt-Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 27, 28.
Ausführlich zum Zustandekommen von Verträgen siehe Skript „BGB AT I“ Rn. 238 ff.