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1. Teil Einführung › A. Funktion und Struktur von Rechtsgeschäften

A. Funktion und Struktur von Rechtsgeschäften

Hinweis

Mit der Funktion und dem Zustandekommen von Rechtsgeschäften haben wir uns bereits im ersten Band zum Allgemeinen Teil des BGB ausführlich beschäftigt. Die nachfolgenden Ausführungen dienen einer kurzen Wiederholung der wesentlichen Prinzipien.

Lesen Sie bei der Durcharbeitung dieses Skripts unbedingt die einschlägigen Normen in einem aktuellen Gesetzbuch parallel mit!

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Mit dem Rechtsgeschäft kann eine Person nach ihrem Willen rechtlich verbindliche „Wirkungen“ (vgl. § 158[1] BGB) schaffen, also zum Beispiel Ansprüche begründen, aufheben, abtreten, Verträge anfechten, kündigen oder durch Rücktritt auflösen, Eigentum übertragen, etc. Mit dem Rechtsgeschäft macht eine Person von ihrer Privatautonomie Gebrauch. Es besteht aus mindestens einer Willenserklärung; je nach Rechtsgeschäft können noch weitere Elemente notwendig sein, um den gewünschten Erfolg herbeizuführen.


Das Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand aus einer oder mehrerer Willenserklärungen, die allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt ist.

Die Wirkungen eines Rechtsgeschäfts werden in unserer Rechtsordnung als verbindlich anerkannt, weil sie gewollt sind – oder anders gesagt: weil sie das Ergebnis einer privatautonomen Selbstbestimmung sind.

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Wirkungen löst ein Rechtsgeschäft regelmäßig nur aus, wenn verschiedene Voraussetzungen erfüllt sind, die je nach Art und Inhalt des konkreten Rechtsgeschäfts variieren können. Bei der Prüfung eines konkreten Rechtsgeschäfts ordnen wir die verschiedenen Voraussetzungen bestimmten Prüfungskategorien zu, die wir in eine logische Reihenfolge bringen. Wir unterscheiden gedanklich zwischen drei Kategorien: das Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts, seine besonderen Wirksamkeitserfordernisse sowie besondere Wirksamkeitshindernisse. Diese Kategorien werden in dieser Reihenfolge gedanklich geprüft.

Hinweis

Zwischen dem Zustandekommen und der Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts ist streng zu unterscheiden. Wir beginnen mit dem Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts. Erst wenn das Rechtsgeschäft zustande gekommen ist, steht fest, was gewollt ist. Erst wenn feststeht, was inhaltlich gewollt ist, wissen wir, ob und welche besonderen Wirksamkeitserfordernisse und -hindernisse für dieses Rechtsgeschäft bestehen.

Das Zustandekommen des Rechtsgeschäfts ist logisch daher an erster Stelle zu prüfen. Sodann folgen die Wirksamkeitserfordernisse und -hindernisse. [2]

In der Klausur müssen Sie selbstverständlich nur solche Wirksamkeitserfordernisse und -hindernisse erörtern, zu deren Erwähnung der Fall Anlass gibt. Keinesfalls sind alle erdenklichen Tatbestände aufzuführen. Außerdem macht die Erörterung von Wirksamkeitserfordernissen nur Sinn, wenn das Rechtsgeschäft überhaupt noch wirksam werden könnte. Steht die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts (etwa wegen unheilbaren Formmangels) von Anfang an fest, müssen Sie auf etwaige Wirksamkeitserfordernisse (z.B. Genehmigung nach § 177 Abs. 1) nicht eingehen.


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BGB Allgemeiner Teil II

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