Читать книгу Essentielle Werke des Heiligen Ambrosius von Mailand, Band 2 - Ambrosius von Mailand - Страница 6
Cap. 2
ОглавлениеDiese Irrlehrer bestreiten, daß diejenigen zur kirchlichen Gemeinschaft wieder dürfen zugelassen werden, welche durch Verleugnung ihres Glaubens gefallen sind. Wenn sie lediglich das Verbrechen des Sacrilegiums ausnähmen und ihm die Verzeihung versagten, so wäre das zwar hart und würde auch durch göttliche Aussprüche als durchaus falsch verworfen: es stimmte aber doch wenigstens mit ihren eigenen sonstigen Behauptungen überein. Der Herr, welcher alle Sünden vergeben hat, nahm kein Verbrechen aus. Da Jene aber nach Art der Stoiker annehmen, daß alle Sünden hinsichtlich ihrer Schwere als unter sich gleich zu betrachten seien, und daß also Jemand, der einen Haushahn, ebenso wie derjenige, welcher seinen Vater erdrosselt, für immer von den heiligen Geheimnissen fern zu halten sei: wie greifen sie jetzt ein einziges Verbrechen heraus, während sie doch selbst nicht leugnen können, daß es geradezu unerträglich sein würde, wenn die Strafe einiger Weniger — der Abgefallenen nämlich — auf Viele sich ausdehnte?
Sie sagen freilich, daß sie dem Herrn eine ganz besondere Verehrung entgegenbringen, wenn sie ihm ausschließlich die Macht, Sünden zu vergeben, vorbehalten. In Wirklichkeit kann aber Niemand Gott größere Schmach anthun, als derjenige, welcher Gottes Aufträge einschränken und das von ihm übertragene Amt wirkungslos machen möchte. Wenn der Herr Jesus selbst gesagt hat: „Empfanget den heiligen Geist; denen ihr die Sünden erlasset, denen sind sie erlassen; denen ihr sie behaltet, denen sind sie behalten;“ wer ehrt ihn dann mehr: derjenige, welcher seinen Weisungen Folge leistet, oder derjenige, welcher sich denselben widersetzt?
Die Kirche übt nach beiden Seiten den rechten Gehorsam, sowohl wenn sie bindet, als wenn sie löset. Der Irrthum dagegen zeigt sich in dem einen Falle hart, in dem anderen ungehorsam: er will binden, was er nicht lösen mag; er will nicht lösen, was er gebunden hat, und so richtet er sich durch seinen eigenen Urtheilsspruch. Der Herr wollte, daß das Recht zu lösen und zu binden neben einander bestehe, und darum hat er beides unter der gleichen Voraussetzung der Gegenseitigkeit verliehen. Wer darnach nicht das Recht hat, zu lösen, der hat auch nicht das Recht, zu binden. So erstickt denn die Lehre jener Irrlehrer sich in sich selbst: da sie sich das Recht zu lösen absprechen, so müssen sie sich auch das Recht zu binden versagen. Oder wie kann das Eine ihnen gestattet, das Andere verwehrt sein? Es ist doch unzweifelhaft sicher, daß denjenigen, welchen Beides übertragen wurde, entweder beides oder keines zusteht. So ist es: der Kirche steht beides, dem Irrthum steht keines zu, weil das Recht einzig den Priestern verliehen wurde. Die Kirche nimmt darnach mit Recht beides für sich in Anspruch, weil sie wahre Priester hat: der Irrthum, der keine Priester Gottes hat, kann Nichts beanspruchen. Gerade dadurch, daß er keine von beiden Vollmachten beansprucht, bekennt er aber von sich selbst, daß er, eben weil er keine Priester hat, auch nicht berechtigt ist, ein priesterliches Amt für sich zu beanspruchen. So tritt uns in schamloser Verstocktheit ein recht schämiges Bekenntniß entgegen.
Dabei ist noch besonders zu beachten, daß derjenige, welcher den heiligen Geist empfing, auch die Vollmacht erhielt, Sünden zu vergeben und zu behalten. So sprach der Herr: „Empfanget den heiligen Geist; denen ihr die Sünden nachlasset, denen sind sie nachgelassen; denen ihr sie behaltet, denen sind sie behalten.“ Wer also die Lösegewalt nicht besitzt, der hat auch den heiligen Geist nicht. Das Amt des Priesters ist eine Gabe des heiligen Geistes, und dessen Recht besteht gerade im Nachlassen oder Behalten der Sünden: wie können nun diejenigen die Gabe des heiligen Geistes beanspruchen, die dem Rechte und der Macht desselben mißtrauen?
Kann es denn nun anmaßendere Menschen geben? Obwohl der Geist Gottes geneigter zum Erbarmen als zum Strafen ist, wollen sie doch das nicht, was er nach seinem eigenen Worte will, während sie das, was er nicht will, thun. Und doch ist es Sache der Gerechtigkeit, zu strafen, während der Barmherzigkeit Verzeihen geziemt. Immerhin also, Novatian, wäre es erträglicher, wenn du statt der Binde- die Lösegewalt dir beilegtest: einmal würde die Anmaßung und in Folge dessen das Vergehen geringer sein, zum Anderen wäre zu beachten, daß du eben durch Mitleiden mit der Niederlage des Sünders dich zur Gewährung der Verzeihung hättest bestimmen lassen.