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Steckbrief zur Schenkung

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Regelungen zur Schenkung finden Sie in den §§ 516 bis 534 BGB. Ganz allgemein formuliert liegt eine Schenkung dann vor, wenn jemand einem anderen etwas zuwendet, also aus seinem Vermögen einen anderen bereichert. Dabei müssen beide Teile sich darüber einig sein, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (§ 516 Abs. 1 BGB). Gerade diese Unentgeltlichkeit ist das charakteristische Merkmal der Schenkung. Da sich die Parteien diesbezüglich einigen müssen, liegt insofern ein Vertrag vor.

Die vertragstypische Pflicht des Schenkenden ist es, die vereinbarte unentgeltliche Zuwendung zu leisten. Die Erfüllung besteht in der Regel darin, dass er dem Beschenkten zum Beispiel das Eigentum an einer Sache verschafft (was nichts anderes ist als eine Übereignung nach den §§ 929 ff. BGB bei beweglichen Sachen bzw. §§ 873, 925 BGB bei Immobilien). Da die Schenkung unentgeltlich erfolgt, ist der Beschenkte rechtlich zu nichts verpflichtet – im Grunde genommen nicht einmal zur Annahme des Geschenks.

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