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Ersteigern bei eBay?

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Wenn Sie im Internet auf bestimmten Websites (wie etwa bei eBay) etwas »ersteigern«, dann handelt es sich dabei gar nicht um eine »Versteigerung« im Sinne einer Auktion (auch dazu gibt es im BGB eine Regelung: sehen Sie sich § 156 BGB an). Denn es fehlt bei solchen Vorgängen an einem für eine Auktion typischen »Zuschlag«. Der Vertragsschluss kommt vielmehr durch »Zeitablauf« zustande. Solche Sachverhalte sind regelmäßig ebenfalls als Kauf zu werten, wodurch die §§ 433 ff. BGB anzuwenden sind (sowie § 312c BGB zum Fernabsatz; speziell dazu noch mehr in Kapitel 4).

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