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Einige Vertragstypen, die Sie kennen sollten
ОглавлениеWenn Sie einen Blick in das Inhaltsverzeichnis Ihres Gesetzbuches werfen, finden Sie im achten Abschnitt »Einzelne Schuldverhältnisse« aufgelistet. Dazu zählen vor allem verschiedene vertragliche Schuldverhältnisse. Ausgangspunkt zu diesem Abstecher ist deshalb das Besondere Schuldrecht ab § 433 BGB. Die Vorschriften dort enthalten quasi »Musterregelungen« und charakteristische Besonderheiten einzelner Vertragstypen. Die nachfolgenden Ausführungen bieten Ihnen insofern so etwas wie rechtliche »Steckbriefe«. So unterschiedlich die einzelnen Schuldverhältnisse im Detail sind, es gibt doch Gemeinsamkeiten. So lassen sich die Vertragstypen beispielsweise kategorisieren in
zweiseitig verpflichtende Verträge, bei welchem beide Parteien sich zu einer Leistung verpflichten. Das Paradebeispiel dafür ist der Kaufvertrag (ab § 433 BGB). Daneben gibt es aber noch zahlreiche andere Beispiele wie den Darlehensvertrag (ab § 488 BGB), den Dienstvertrag (ab § 611 BGB) oder den Werkvertrag (ab § 631 BGB).
einseitig verpflichtende Verträge, bei welchem nur eine Partei sich zu einer Leistung verpflichtet. Beispiele dafür sind die Schenkung (ab § 516 BGB), die Leihe (ab § 598 BGB) oder der Auftrag (ab § 662 BGB).