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Was Sie noch beachten sollten

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Gerade weil die Regelungen zum Mietvertrag so überaus komplex sind, gäbe es noch eine Menge zu ergänzen. Drei Aspekte sollen genügen:

 Miete digitaler Produkte. Die Vorschriften über die Miete von Sachen sind auf die Miete digitaler Produkte entsprechend anzuwenden (§ 548a BGB).

 Mängelhaftung. Ähnlich wie beim Kaufrecht kennt das Mietrecht eine Einstandspflicht bei Mängeln. Dazu mehr bei den Leistungsstörungen (siehe Kapitel 7).

  Beendigung von Mietverhältnissen: Bei einem Mietverhältnis handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis. Für solche Schuldverhältnisse bestehen regelmäßig bestimmte Beendigungsregelungen – allen voran die Kündigung. Näheres dazu finden Sie beispielsweise in § 542 BGB sowie in den §§ 568 ff. BGB (z.B. Eigenbedarfskündigung, § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Wie eine Kündigung von Dauerschuldverhältnissen allgemein abläuft und funktioniert, können Sie in Kapitel 4 nachlesen. In der Praxis findet sich manchmal die irrige Vorstellung, Mieter bräuchten die Kündigungsfrist von regelmäßig drei Monaten (§ 573c Abs. 1 S. 1 BGB) nicht einzuhalten, wenn man drei Nachmieter stellt. Das entlässt einen keineswegs aus dem Mietvertrag! Sollte man sich also schon eine neue Wohnung zugelegt haben, fällt für diesen Zeitraum womöglich sogar die doppelte Miete an.

 Anwendung der mietvertraglichen Regelungen auf die Pacht. Die mietrechtlichen Regelungen sind grundsätzlich auch auf einen Pachtvertrag anzuwenden (neben den besonderen Vorschriften in den §§ 581 bis 597 BGB). Ein Pachtvertrag liegt vor, wenn der Pächter nicht nur zum Gebrauch, sondern zusätzlich zum »Genuss der Früchte« (§ 581 BGB) berechtigt ist. Wer beispielsweise einen Acker pachtet, kommt in den Genuss, die Kartoffeln zu ernten.

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