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Steckbrief zur Miete
ОглавлениеIm BGB ist die Miete sehr ausführlich geregelt, und zwar in den §§ 535 bis 580a BGB. Die Vorgaben sind etwas verzwickt und nicht ganz so überschaubar wie bei anderen Vertragstypen. Deutlich wird das schon am Aufbau dieses Teilrechtsgebiets. So gibt es
Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse: §§ 535 bis 548 BGB,
Besondere Vorschriften für Wohnraummietverhältnisse: §§ 549 bis 577a BGB (insofern handelt es sich in erster Linie um Schutzvorschriften für Mieter von Wohnungen),
Besondere Vorschriften für Mietverhältnisse über andere Sachen: §§ 578 bis 580a BGB (sie betreffen unter anderem Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume, die keine Wohnräume sind. Die Regelungen zu den Wohnraummietverhältnissen nach §§ 549 bis 577a BGB gelten nur eingeschränkt).
Sie können es sich zunächst einfach machen und sich an dieser Stelle auf den ersten Paragrafen konzentrieren. Wenn Sie § 535 BGB lesen, fallen Ihnen sicherlich gleich Parallelen zu den schon behandelten Vertragstypen auf. Der Tatbestand ist ebenfalls ein Vertrag (»Mietvertrag«).
Sie werden später in diesem Kapitel noch genauer sehen, wie Verträge geschlossen werden und welche Anforderungen an wirksame Verträge zu stellen sind. Hier bereits der Hinweis, dass ein Mietvertrag – wie viele andere Verträge – entgegen manch landläufiger Vorstellung nicht zwingend einer bestimmten Form bedarf. Sofern Sie beim Durchblättern der mietvertraglichen Regelungen über die Formvorschrift des § 550 S. 1 BGB stolpern (er regelt die Form bei Wohnraummietverträgen), beachten Sie, dass ein Formverstoß hier einen Mietvertrag nicht etwa unwirksam macht. Im Gegenteil ergibt sich als Rechtsfolge aus der Norm, dass ein entsprechender Vertrag für unbestimmte Zeit gilt!
Auch ein Mietvertrag begründet als gegenseitiger Vertrag natürlich Rechte und Pflichten für die Vertragsparteien.
Pflichten des Vermieters: Der Vermieter ist nach § 535 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Dabei hat er sie dem Mieter insbesondere in einem vertragsgemäßen Gebrauchszustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. § 535 Abs. 1 BGB ist damit wieder spiegelbildlich eine wichtige Anspruchsgrundlage für den Mieter.
Pflichten des Mieters: Der Mieter hat die vereinbarte Miete zu zahlen. § 535 Abs. 2 BGB ist damit die Anspruchsgrundlage für den Vermieter auf die Mietzahlung. Daneben ist der Mieter nach § 546 Abs. 1 BGB verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.