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Was Ihre Eltern Ihnen vermutlich nicht über Verhältnisse gesagt haben

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Man kann aus guten oder schlechten Verhältnissen kommen, über seine Verhältnisse leben oder ein Verhältnis haben. Aber würden Sie mit dem Begriff »Verhältnis« das BGB in Verbindung bringen? Wenn Sie sich mit den Schuldverhältnissen befassen, dann dringen Sie direkt zum Kernbereich des BGB vor. Wie eingangs schon erwähnt, finden sich Regelungen dazu vor allem im zweiten Buch des BGB, dem Schuldrecht. Dabei sind in den §§ 241 bis 432 BGB zunächst allgemeine Regeln zu Schuldverhältnissen aufgeführt – man spricht insoweit vom Allgemeinen Schuldrecht. Daran anknüpfend sind ab § 433 BGB konkrete einzelne Schuldverhältnisse aufgelistet: Das beginnt mit dem Kauf, setzt sich fort über den Miet-, Dienst- und Werkvertrag und reicht bis hin zur Gesellschaft (um hier nur einige Typen zu nennen). Weil sich hier spezielle Regelungen zu einzelnen Schuldverhältnissen finden, nennt man den Teil ab § 433 BGB das Besondere Schuldrecht.

Bevor Sie sich den einzelnen Schuldverhältnissen des Besonderen Teils genauer zuwenden, ist es hilfreich, zunächst ganz allgemein zu fragen: Was ist ein Schuldverhältnis überhaupt? Offen gestanden handelt es sich dabei um ein ziemlich komplexes Gebilde. Genauere Auskunft gibt gleich die erste Vorschrift im zweiten Buch des Schuldrechts: § 241 BGB. Achten Sie dabei genau auf die Formulierung: Der Gläubiger ist be»recht«igt, vom Schuldner eine Leistung zu fordern. Daraus können Sie folgern: Ein Schuldverhältnis ist also eine rechtliche (und nicht etwa eine tatsächliche) Beziehung zwischen zwei Parteien, dem Gläubiger und dem Schuldner. Der Gläubiger darf dabei etwas fordern – er hat eine Forderung gegen den Schuldner, was allgemeiner ausgedrückt nichts anderes ist als ein Anspruch, also das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (§ 194 Abs. 1 BGB).

Das Schuldverhältnis ist die rechtliche Beziehung zwischen einem Gläubiger auf der einen Seite und einem Schuldner auf der anderen Seite, die zu Ansprüchen führt.

Charakteristisch ist für jedes Schuldverhältnis also, dass der Schuldner etwas leisten muss. Ihn treffen insoweit Pflichten. Dabei lässt sich etwas genauer differenzieren zwischen den

 Hauptleistungspflichten (auch Hauptpflichten genannt). Wie Sie § 241 Abs. 1 BGB entnehmen können, berechtigt ein Schuldverhältnis den Gläubiger dazu, vom Schuldner eine Leistung zu fordern. Eine solche Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen (also etwas nicht zu tun). Welche Hauptleistungspflicht konkret zu erbringen ist, bestimmt sich regelmäßig nach dem Inhalt des einschlägigen Schuldverhältnisses. Bei den vertragstypischen Pflichten der einzelnen Schuldverhältnisse ab § 433 BGB handelt es sich um solche Hauptleistungspflichten (die entsprechenden charakteristischen Leistungspflichten einzelner Schuldverhältnisse lernen Sie später übrigens noch genauer kennen).

 Nebenleistungspflichten (auch Nebenpflichten genannt). Nach § 241 Abs. 2 BGB kann das Schuldverhältnis darüber hinaus sowohl den Gläubiger wie den Schuldner (das ist gemeint, wenn es heißt: »jeden Teil«) zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Im Unterschied zu den Hauptleistungspflichten zielen diese Nebenpflichten nicht darauf ab, eine bestimmte Leistung zu erfüllen. Es geht vielmehr um eine allgemeine Pflicht zur Rücksichtnahme. Man kann diese Art von Pflichten ganz allgemein als Schutzpflichten bezeichnen. Darunter fallen beispielsweise Aufklärungs- oder Sorgfaltspflichten.

Kauft jemand in einem Buchladen ein BGB für Dummies, richten sich die Hauptleistungspflichten nach § 433 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB: Den Verkäufer trifft kraft des Schuldverhältnisses (hier eines Kaufvertrages) beispielsweise die Hauptleistungspflicht, dem Käufer, die gekaufte Sache zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 BGB). Umgekehrt trifft den Käufer die Hauptleistungspflicht, dem Verkäufer den Kaufpreis zu zahlen (§ 433 Abs. 2 BGB). Daneben ist der Verkäufer verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass dem Käufer keine Bücher aus den Regalen auf den Kopf fallen oder er nicht über umherliegende Bücher stolpert und sich verletzt. Das sind allgemeine Sorgfalts- und insoweit Nebenpflichten aus dem Kaufvertrag. Sie sind nicht eigens in den §§ 433 ff. BGB normiert, sondern ergeben sich allgemein für die unterschiedlichsten Schuldverhältnisse (also keineswegs nur den Kauf!) aus der allgemeinen Regelung in § 241 Abs. 2 BGB.

Bei den Haupt- und Nebenleistungspflichten handelt es sich um sogenannte Primärpflichten. Kommt jemand einer solchen Pflicht nicht nach oder wird eine entsprechende Pflicht verletzt, können daraus weitergehende Sekundärpflichten entstehen wie beispielsweise der Ersatz von Schäden. Genaueres dazu finden Sie in Kapitel 6 und 7 zu den Leistungsstörungen.

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