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Zusammenfassende Beispiele

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Bleiben Sie kurz noch bei den Anspruchsgrundlagen. Verlangt beispielsweise jemand

 vom Verkäufer die Übergabe einer gekauften Sache, sieht § 433 Abs. 1 BGB eine solche Rechtsfolge vor. Das ist also die Anspruchsgrundlage.

 einen Kaufpreis von einem anderen, sieht § 433 Abs. 2 BGB eine solche Rechtsfolge vor. Das ist also die Anspruchsgrundlage.

 die Herausgabe einer Sache, sieht beispielsweise § 985 BGB eine solche Rechtsfolge vor. Das ist also eine Anspruchsgrundlage.

 Schadensersatz für beschädigtes Eigentum, sieht beispielsweise § 823 Abs. 1 BGB eine solche Rechtsfolge vor. Das ist also eine Anspruchsgrundlage.

Mit dem, was Sie bisher wissen, können Sie bestimmte Rechtsnormen jetzt selbst auffinden. Testen Sie es einmal: Angenommen, jemand verlangt von Ihnen Mietzahlung. Auf welche Norm könnte er sich dabei stützen? Wo würden Sie im BGB suchen? Sind Sie auf § 535 Abs. 2 BGB gestoßen?

Keine Sorge, je besser Sie sich mit der Zeit im BGB auskennen, desto einfacher wird es für Sie, die jeweils richtige Anspruchsgrundlage aufzufinden. Denken Sie aber stets daran, dass ausgehend von der Rechtsfolge das jeweilige Anspruchsbegehren gestützt werden muss.

Anspruchsgrundlagen finden Sie überall im BGB verstreut. Sie sollten im Laufe der Zeit die wichtigsten Anspruchsgrundlagen kennengelernt und sich mit ihnen vertraut gemacht haben, um davon ausgehend einen Fall lösen zu können (im Top-Ten-Teil finden Sie dazu übrigens eine Hilfestellung). Zudem lernen Sie in fast allen weiteren Kapiteln dieses Buches Anspruchsgrundlagen kennen. Sie erhalten dann jeweils Prüfungsschemata, an denen Sie sich orientieren können (damit Sie keine Tatbestandsmerkmale – seien es nun geschriebene oder ungeschriebene – übersehen).

Die Anspruchsnormen sind damit das A und O bei der Arbeit mit dem BGB. Sie bilden stets den Ausgangspunkt, um einen Fall zu lösen. Ist der jeweilige Tatbestand erfüllt, liegen also die einzelnen Tatbestandsmerkmale vor. Dann tritt die damit verbundene Rechtsfolge ein, und der Anspruch ist gegeben. Fehlt es aber an nur einem Tatbestandsmerkmal, scheidet der Anspruch aus. Und es drohen noch weitere Gefahren für einen Anspruch, und zwar in Form von Einwendungen und Einreden.

BGB für Dummies

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