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Rechtsvernichtende Einwendungen
ОглавлениеRechtsvernichtende Einwendungen bewirken, dass ein ursprünglich entstandener Anspruch wieder erlischt. Solche rechtsvernichtenden Ansprüche gibt es wieder über das BGB verstreut, so etwa im Schuldrecht (und dort wieder im Allgemeinen Schuldrecht). Beispiele sind
der Rücktritt oder Widerruf (§ 346 Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB),
die Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB),
die Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB).