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Aus Mangel an Beweisen …

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… so lautet nicht nur der Titel eines Gerichtsfilm-Thrillers mit Harrison Ford, sondern das lässt sich zugleich als Grundsatz für das Zivilrecht heranziehen. Der Unterschied zwischen den Anspruchsnormen und den verschiedenen Formen von Einwendungen zeigt sich vor allem im Gerichtsverfahren. So muss der Anspruchsteller die Umstände beweisen, die einen bestimmten Tatbestand erfüllen. Insoweit gilt der Grundsatz, dass jeder die für sich jeweils günstigen Tatsachen zu beweisen hat: Wer einen Anspruch geltend macht, muss also vortragen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt sind und diese gegebenenfalls auch beweisen. Ihn trifft insofern die Beweislast. Umgekehrt muss der Anspruchsgegner, der sich auf eine Einwendung beruft, vortragen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen, und dies eventuell beweisen. Ihn trifft insofern gegebenenfalls auch eine Beweislast. Indem das BGB also zwischen Ansprüchen und Einwendungen differenziert, bestimmt es zugleich, wer möglicherweise das Risiko trägt, wenn sich vor Gericht nicht mehr aufklären lässt, was sich tatsächlich zugetragen hat.

Wenn Sie das Gesetz verstehen wollen, lohnt es sich manchmal, genauer zwischen den Zeilen zu lesen und auf ungewöhnliche Formulierungen zu achten: Sehen Sie sich dazu beispielsweise § 280 Abs. 1 BGB an (eine wichtige Schadensersatznorm, die Ihnen noch mehrfach über den Weg laufen wird). Dort heißt es: »Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat«. Achten Sie auf den zweiten Satz mit der doppelten Verneinung, der nicht ohne Grund so ungewöhnlich formuliert ist: Der Gesetzgeber hat das Vertretenmüssen nicht als Anspruchsvoraussetzung gesehen (die gegebenenfalls vom Gläubiger, also dem Geschädigten, zu beweisen gewesen wäre). Denn dann hätte er eher formuliert »…wenn der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat«. Er hat eben diese doppelte Verneinung gewählt. Daraus ergibt sich, dass es sich bei dem sogenannten Vertretenmüssen statt um eine Voraussetzung um eine rechtshindernde Einwendung handelt. Konsequenz: Hier hat gegebenenfalls der Schuldner (Schädiger) zu beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Sie können in diesem Zusammenhang in anderen Büchern gelegentlich lesen, dass das Vertretenmüssen widerleglich vermutet wird. Apropos: Bei einem anderen Schadensersatz ist der Gesetzgeber dagegen ganz anders vorgegangen: Sehen Sie sich nur § 823 Abs. 1 BGB an. Dort ist die Frage des Vertretenmüssens (was mit Vorsatz oder Fahrlässigkeit gleichzusetzen ist, siehe § 276 BGB) eine vom Anspruchssteller (das heißt dem Geschädigten) zu beweisende Anspruchsvoraussetzung.

Hilfsnormen sind dabei keinesfalls bloßes Beiwerk, sie sind ganz im Gegenteil von überragender Bedeutung – insbesondere um festzustellen, ob die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen einer (Anspruchs-)Norm überhaupt gegeben sind. Dazu zwei Beispiele, einmal aus dem Schuldrecht und einmal aus dem Sachenrecht.

Sie hatten schon gesehen, dass § 433 Abs. 1 BGB eine Anspruchsgrundlage bietet, wenn jemand das Eigentum an einer gekauften Sache bekommen möchte. Das einschlägige Tatbestandsmerkmal, dass dazu erfüllt sein muss, ist – genau – das Merkmal »Kaufvertrag«. Ob aber ein Vertrag vorliegt, ergibt sich nicht aus der Anspruchsgrundlage. Das ist vielmehr mittels weiterer Normen zu klären. Insoweit helfen die Regelungen zu den Rechtsgeschäften, insbesondere über den Vertrag (siehe §§ 145 ff. BGB zum Antrag und zur Annahme; Näheres dazu in Kapitel 4).

Sie hatten ebenfalls gesehen, dass ein Eigentümer vom Besitzer die Herausgabe einer Sache verlangen kann. Anspruchsgrundlage dafür ist § 985 BGB. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass es sich beim Anspruchssteller tatsächlich um den »Eigentümer« und beim Anspruchsgegner um den »Besitzer« handelt. Um das jeweils festzustellen (der ursprüngliche Eigentümer könnte sein Eigentum ja zwischenzeitlich möglicherweise verloren haben), sind ergänzend weitere Regelungen heranzuziehen – hier die Hilfsnormen über den Erwerb und Verlust von Eigentum an beweglichen Sachen (ab § 929 BGB). Sie füllen gewissermaßen das Merkmal »Eigentum« aus. Selbstverständlich gibt es für das zweite Tatbestandsmerkmal, den »Besitz«, ebenfalls Hilfsnormen. Sehen Sie sich dazu § 854 BGB an (Näheres zu alledem in Kapitel 9).

Ein besonderer Typ von Hilfsnormen sind die sogenannten Legaldefinitionen. Sie sind leicht daran erkennbar, dass die definierten Begriffe in Klammern gesetzt sind, wie etwa der in § 194 Abs. 1 genannte Begriff Anspruch.

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