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Konsequenzen für die Fallprüfung
ОглавлениеSie haben nun den Zusammenhang zwischen Anspruchsgrundlagen einerseits und den Einwendungen andererseits entdeckt. Vielfach wird dieser Zusammenhang als ein Regel-Ausnahme-Verhältnis bezeichnet: Damit ein Anspruch überhaupt entsteht, müssen zunächst regelmäßig die jeweiligen Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Anspruchsgrundlage als Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Die Einwendungen und Einreden können dann dazu führen, dass ein Anspruch ausnahmsweise doch nicht entsteht, wieder untergeht oder aber nicht durchsetzbar ist.
Daraus ergibt sich als wichtige Erkenntnis für die Fallprüfung folgendes Aufbauschema:
1 Anspruch entstanden? Zunächst ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch gegeben sind: Dabei ist auf die Tatbestandsmerkmale der Anspruchsgrundlage einzugehen bzw. auf die rechtshindernden Einwendungen, die einen Anspruch gar nicht erst entstehen lassen.
2 Anspruch erloschen? Sollte ein Anspruch entstanden sein, ist gegebenenfalls weiter zu prüfen, ob er nicht aufgrund rechtsvernichtender Einwendungen wieder erloschen ist.
3 Anspruch durchsetzbar? Sollte der Anspruch entstanden und nicht wieder erloschen sein, ist schließlich zu prüfen, ob der Anspruch durchsetzbar ist oder ob eventuell rechtshemmende Einwendungen geltend gemacht wurden.