Читать книгу CBRN-Schutz in der Gefahrenabwehr - Andreas Kühar - Страница 58
3.3 Auftreten biologischer Gefahrstoffe
ОглавлениеCBRN-Einsätze mit biologischen Gefahren sind, vom Rettungsdienst abgesehen, eher die Ausnahme. Dennoch muss in zahlreichen Situationen mit biologischen Gefahrstoffen gerechnet werden, beispielsweise:
klinische Bereiche (Isolierstationen),
klinische Labore,
Bereiche mit Versuchstieren,
gentechnische Forschungseinrichtungen,
Betriebe zur Beseitigung von Tierkadavern und Schlachtabfällen,
Tierseuchenausbrüche in landwirtschaftlichen Betrieben,
Transporte von klinischen Proben, Tierkadavern etc.
Der Umgang mit biologischen Gefahrstoffen ist durch die Biostoffverordnung geregelt. Diese versteht unter Biostoffen Mikroorganismen, Zellkulturen und Endoparasiten einschließlich ihrer gentechnisch veränderten Formen sowie Prionen, die im Verdacht stehen, den Menschen durch Infektionen, übertragbare Krankheiten, Toxinbildung, sensibilisierende oder sonstige die Gesundheit schädigende Wirkungen zu gefährden. Ihnen gleichgestellt sind Ektoparasiten, die beim Menschen eigenständige Erkrankungen verursachen oder sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können und technisch hergestellte biologische Einheiten mit neuen Eigenschaften, die den Menschen in gleicher Weise gefährden können wie Biostoffe. Die Biostoffe sind entsprechend ihres Gefahrenpotenzials in Risikogruppen eingeteilt.