Читать книгу CBRN-Schutz in der Gefahrenabwehr - Andreas Kühar - Страница 60
3.3.2 Transport biologischer Gefahrgüter
ОглавлениеDie Verpackung und Kennzeichnung biologischer Gefahrstoffe für den Transport ist im ADR bzw. national in der GGVSEB geregelt. Zumeist handelt es sich um diagnostische Proben. Die entsprechende Klasse 6.2 »Ansteckungsgefährliche Stoffe« wird nochmals unterteilt in die Kategorien A und B.
Kategorie A:
Die Kategorie A umfasst ansteckungsgefährliche Stoffe, die bei einer Exposition bei sonst gesunden Menschen oder Tieren eine dauerhafte Behinderung oder eine lebensbedrohende oder tödliche Krankheit hervorrufen können. Darunter fallen die UN-Nummern UN 2814: Ansteckungsgefährliche Stoffe, gefährlich für Menschen (Proben von Kulturen des Ebola-Virus) und UN 2900: Ansteckungsgefährliche Stoffe, gefährlich nur für Tiere (Proben, die das MKS-Virus enthalten können).
Kategorie B:
Die Kategorie B umfasst ansteckungsgefährliche Stoffe, die den Kriterien für eine Aufnahme in Kategorie A nicht entsprechen. Sie werden unter der UN-Nummer 3373 zusammengefasst. Darunter werden z. B. diagnostische Proben (Blut, Urin, usw.) zusammengefasst.
Medizinische Proben, bei denen angenommen werden kann, dass sie keine ansteckungsgefährlichen Stoffe enthalten oder Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie bei Menschen oder Tieren Krankheiten hervorrufen, fallen nicht unter die Klasse 6.2 des ADR. Toxine aus Pflanzen, Tieren oder Bakterien, die selbst nicht ansteckungsgefährlich sind, fallen, wie andere Giftstoffe auch, unter die Transportklasse 6.1 (UN-Nummern 3172 oder 3462).