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VI. Vergütungsvereinbarung und Pflichtverteidigung

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Auch der notwendige Verteidiger kann eine Vergütungsvereinbarung mit seinem Mandanten schließen.[23] Nichtig ist gem. § 3a Abs. 3 Satz 1 RVG lediglich die Vergütungsvereinbarung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts. Diese Differenzierung liegt im unterschiedlichen Zweck der beiden Rechtsinstitute begründet. Im Gegensatz zur Prozesskostenhilfe dient die notwendige Verteidigung nicht dem bedürftigen Mandanten, sondern der Verfahrenssicherung und ordnungsgemäßen Verteidigung im rechtsstaatlichen Interesse. Schließlich wird kein notwendiger Verteidiger gezwungen, überhaupt einen Kostenfestsetzungsantrag zu stellen. Der Verteidiger kann sowohl vor als auch nach der Bestellung zum Pflichtverteidiger eine Vergütungsvereinbarung schließen. Er darf nur sein Tätigwerden nicht von dem Abschluss oder der Leistung eines Vorschusses abhängig machen.[24]

Hinweis

Zu beachten ist unbedingt, dass die Vergütungsvereinbarung, die der Wahlverteidiger schließt, nach der Bestellung neu geschlossen werden muss, wenn der Wahlverteidiger sein Mandat niederlegt, um zum notwendigen Verteidiger bestellt werden zu können. Anderenfalls steht ihm nur der bis zur Bestellung verdiente Teil der Vergütung zu.[25]

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Die vereinbarte Vergütung kann gefordert werden, ohne dass zuvor ein Beschluss gem. § 52 Abs. 2 RVG (Feststellung der Leistungsfähigkeit des Mandanten) ergehen muss, da nicht die gesetzlichen Gebühren betroffen sind, sondern eben ein vereinbartes Honorar.[26]

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Der notwendige Verteidiger, der eine Vergütungsvereinbarung mit seinem Mandanten abschließen möchte, sollte besonderen Wert darauf legen, dass der Mandant nicht in unzulässigen Druck gerät.[27] Dies gilt umso mehr, wenn der Mandant inhaftiert ist. Nach Auffassung des KG kann es zumindest zu einer Zurücknahme der Bestellung als notwendiger Verteidiger wegen einer ernsthaften Störung des Vertrauensverhältnisses führen, wenn der Pflichtverteidiger den Angeklagten wiederholt drängt, eine Vergütungsvereinbarung über ein Honorar abzuschließen, das die gesetzlichen Gebühren um ein Mehrfaches übersteigen würde, und hierbei zum Ausdruck bringt,ohne den Abschluss sei seine Motivation für den Angeklagten tätig zu werden gemindert.[28]

Hinweis

Zur Sicherheit bietet sich in einer solchen Konstellation die Aufnahme eines Hinweises in die Vereinbarung an, dass sie freiwillig erfolgt ist und über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht.

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Schließlich ist bei der Kalkulation des zu vereinbarenden Honorars § 58 Abs. 3 RVG zu beachten.[29] Demnach sind Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung für seine Tätigkeit für bestimmte Verfahrensabschnitte nach den Teilen 4 bis 6 VV erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Verfahrensabschnitte zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt jedoch nur, soweit der Rechtsanwalt insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten hat, § 58 Abs. 3 Satz 3 RVG, und der Betrag nicht höher ist als die Höchstgebühr eines Wahlverteidigers, § 58 Abs. 3 Satz 4 RVG.[30]

Hinweis

Der notwendige Verteidiger verdient (will er die Pflichtverteidigervergütung geltend machen) an einer Vergütungsvereinbarung nur bis zu einer Höhe, die den doppelten Pflichtverteidigergebühren, gedeckelt von den Höchstgebühren eines Wahlanwalts, entspricht. Diese sollten also zunächst genau berechnet werden.

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