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I. Beispielsfälle

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1. RA verteidigt den Mandanten im Ermittlungsverfahren sowie in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht, wo ein einstündiger Hauptverhandlungstermin stattfindet.
2. Fall Nr. 1: Der Mandant befindet sich aber bis zur Hauptverhandlung in Haft und es wird im Ermittlungsverfahren zusätzlich ein Haftprüfungstermin durchgeführt.
3. Fall Nr. 1: RA ist anschließend auch im Berufungs- und im Revisionsverfahren für den Mandanten tätig.
4. RA wird erstmalig im Revisionsverfahren für den Mandanten tätig.
5. Fall Nr. 1: Die Hauptverhandlung findet jedoch vor dem Schwurgericht statt.
6. RA verteidigt den Mandanten im Ermittlungsverfahren; auf seine Anregung hin wird das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
7. Fall Nr. 1: RA wird in der sechsstündigen Hauptverhandlung dem Mandanten als notwendiger Verteidiger beigeordnet.
8. RA vertritt den Mandanten im Verfahren über den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung.
9. RA vertritt den Mandanten im Bußgeldverfahren zunächst vor der Verwaltungsbehörde, anschließend vor dem Amtsgericht, wo es zu einem Hauptverhandlungstermin kommt. Es wird Rechtsbeschwerde eingelegt, jedoch noch vor der Terminierung zurückgenommen.
10. Fall Nr. 1: Der Hauptverhandlungstermin findet an einem für den RA auswärtigen Gericht statt.

Teil 3 Gesetzliche GebührenA. Einleitung und Beispielsfälle › II. Aufbau des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

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