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V. Rechtsschutzversicherung

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Erklärt der Mandant, dass er rechtsschutzversichert ist, ist genau zu prüfen, welche Folgen das für die Vergütung hat. Zunächst gilt es festzustellen, ob die Versicherung für den Vorwurf überhaupt einsteht, insbesondere ob der Mandant im entscheidenden Moment noch oder schon versichert war. Auch hier stellt sich die Frage, was der Rechtsschutzversicherer wissen darf.[21]

Hinweis

Es bietet sich an, als erstes bei der Versicherung um Deckungsschutz nachzusuchen, was eigentlich aber bereits eine gebührenpflichtige Tätigkeit des Rechtsanwalts darstellt.[22]

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Zu beachten ist ferner, dass die Versicherungen in der Regel strafrechtlichen Rechtsschutz dann nicht gewähren, wenn der Strafvorwurf in einer nur vorsätzlich begehbaren Tat liegt. Besonders häufig wird das beim Betrugsvorwurf der Fall sein.

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Für Unternehmer und Selbständige wird von vielen Versicherungen ein Spezialstrafrechtsschutz angeboten, der einen Deckungsschutz selbst beim Vorsatzvorwurf gewährt, natürlich vorbehaltlich einer späteren Rückforderung im Falle der Verurteilung wegen der Vorsatztat. Der Rückzahlungsanspruch entsteht indes gegenüber dem Mandanten.

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Ähnliches gilt für die D&O-Versicherung (Directors“ and Officers“ Liability Insurance), eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter und Aufsichtsorgane juristischer Personen.

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Insbesondere im Rahmen dieses Spezialstrafrechtsschutzes (Geschäftsführer, Ärzte, Pflegepersonal, Anwälte pp.) bieten die Versicherungen die Übernahme von Vergütungen oberhalb der gesetzlichen Sätze, konkret auch Stundenhonorar, an.

Hinweis

Bei Abschluss einer Vergütungsvereinbarung in einem solchen Fall kann es sinnvoll sein, mit der Versicherung im Vorfeld zu verhandeln, ob die Vergütungsvereinbarung in der beabsichtigten Höhe übernommen wird.

Teil 2 VergütungsvereinbarungD. Praktische Handhabung › VI. Vergütungsvereinbarung und Pflichtverteidigung

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