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3. Art der Abrechnung

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Die Pauschalvereinbarung kann sinnvoll mit anderen Abrechnungsmodi kombiniert werden. Etwa durch Vereinbarung eines Zusatzhonorars zu den gesetzlichen Gebühren oder als Mindestvergütung im Falle eines Zeithonorars. Der Übergang zu Letzterem wird fließend bei der Vereinbarung von Pauschalzahlungen für bestimmte Zeitabschnitte, etwa monatliche feste Zahlungen bei länger andauernden Verfahren.

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Zu denken ist schließlich zwingend an die Aufnahme einer Sonderregelung für den Fall der vorzeitigen Mandatsbeendigung. Dadurch lässt sich die Gefahr einer unzulässigen Gebührenüberschreitung sowie die dann erforderliche Errechnung eines angemessenen Teils der Vergütung nach § 628 Abs. 1 BGB vermeiden.[28] Jedenfalls muss der Anwalt nach vorzeitiger Kündigung zur Geltendmachung seiner Teilvergütung seine bisher erbrachten Leistungen durch substantiierten Tatsachenvortrag nachvollziehbar darstellen. Eine Schätzung gem. § 287 ZPO kommt nicht in Betracht. Eine Teilvergütung nach § 628 Abs. 1 BGB kann nur zugesprochen werden, wenn der Anwalt genaue zeitliche Angaben zu der erbrachten Leistung im Verhältnis zur eingeplanten Leistungszeit macht sowie im Einzelnen darlegt, welchen Inhalt seine erbrachte geistige Leistung hatte.[29] Pauschale prozentuale Abschläge vom ursprünglichen Pauschalhonorar genügen auf keinen Fall. Vereinbart werden kann entweder eine Quotelung des Pauschalhonorars, eine konkrete Einarbeitungspauschale oder eine Regelung, die sich an den bislang entstandenden gesetzlichen Gebühren orientiert.

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