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IV. Vergütungsvereinbarung mit Dritten

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Während der Anwaltsvertrag in aller Regel mit dem Mandanten selbst geschlossen wird, kann sich zur Zahlung des Anwaltshonorars auch eine dritte Person bereit finden.

Hinweis

Dies bietet dem Verteidiger ebenfalls die Möglichkeit, einer ansonsten bestehenden Geldwäscheproblematik zu entgehen.[18] Vor dem Hintergrund der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sei dem Verteidiger grundsätzlich zur Risikominimierung hinsichtlich einer Strafbarkeit nach § 261 StGB geraten. Es ist darauf zu achten, dass die Höhe der Honorarforderung und die erbrachte Leistung des Verteidigers in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Konkret sind hohe Bargeldforderungen zu vermeiden und Überweisungen zu bevorzugen, der Vorgang der Honorierung ist ferner exakt zu dokumentieren sowie die Zahlungen ordnungsgemäß zu quittieren.[19] Zumal die Justiz gem. hiesigem Eindruck verstärkt dazu neigt, zum Aufklären von Geldflüssen großzügig parallele 261er-Verfahren, mit allen zugehörigen Zwangsmitteln (z.B. § 100a Abs. 2 Nr. 1 Bst. m StPO), zu eröffnen.[20]

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Besonders nahe liegt der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung mit Dritten bei Jugendlichen, für die die Eltern eintreten, oder bei Angestellten, deren Arbeitgeber das Strafverteidigerhonorar übernimmt.

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Die Vergütungsvereinbarung wird dann mit dem Dritten abgeschlossen und unterliegt denselben Vorschriften wie die Vereinbarung mit dem Mandanten selbst.

Hinweis

Um jedoch Missverständnisse zu vermeiden, sollte in der Vergütungsvereinbarung ausdrücklich klargestellt werden, dass der Schuldner die Honorarzahlung in einer nicht ihn selbst betreffenden Strafsache übernimmt. Gegebenenfalls ist der Hinweis erforderlich, dass der Anwalt allein dem Mandanten verpflichtet ist.

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Probleme können entstehen, wenn der Auftraggeber nach Abschluss einer Stundenhonorarvereinbarung Leistungsnachweise verlangt, deren Offenbarung ein Verstoß gegen die anwaltliche Schweigepflicht darstellen würde.

Hinweis

Naheliegende Lösung ist, sich ausdrücklich von der Schweigepflicht entbinden zu lassen.

Teil 2 VergütungsvereinbarungD. Praktische Handhabung › V. Rechtsschutzversicherung

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