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II. Umsatzsteuer

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Die Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV zählt zu den Auslagen, deren Abrechnung ebenfalls gesondert zu vereinbaren ist. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, ist im Zweifel von einer Brutto-Vergütung auszugehen, so dass die Umsatzsteuer im vereinbarten Honorar enthalten ist.[4] Die ausdrückliche Aufnahme der Erstattung der Umsatzsteuer sei daher dringend angeraten. Betont sei, dass die Umsatzsteuer des Rechtsanwalts selbst dann 19 % beträgt, wenn bspw. auf bestimmte Auslagen nur der ermäßigte Steuersatz anfiel. Denn die Nebenleistung teilt das Schicksal der steuerlichen Hauptleistung.[5]

Hinweis

Die Erfahrung der letzten Jahre zeigt, dass anstelle des aktuellen Steuersatzes besser auf den „jeweils gültigen Steuersatz, zur Zeit in Höhe von 19 %“ zu verweisen ist.[6]

Teil 2 VergütungsvereinbarungC. Weitere Bestandteile der Vergütungsvereinbarung › III. Hinweise

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