Читать книгу Verteidigervergütung - Andreas Mertens, Christian Laustetter - Страница 57
I. Zeitpunkt der Vergütungsvereinbarung
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Sollte der Verteidiger nicht in der Situation sein, ausschließlich Stundenhonorare am Markt durchsetzen zu können, gibt es keine allgemeingültige Regel, wann und wie er das Thema der Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten besprechen und wann es zum Abschluss kommen sollte. Einerseits sollte selbstverständlich nicht so lange zugewartet werden, bis eine Ablehnung des Mandanten die angemessene Finanzierung der bisher geleisteten Tätigkeiten in Frage stellen würde. Andererseits kann der Rechtsanwalt erst dann einen sachgerechten Vorschlag machen, wenn er den zukünftigen Arbeitsaufwand realistisch einschätzen kann. Bereits die Auswahl des Abrechnungsmodus – z.B. Pauschal- oder Zeithonorar – hängt wesentlich davon ab, welche Tätigkeiten im Verlauf des Mandats erforderlich werden.
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Grundsätzlich sollte die Vereinbarung möglichst frühzeitig geschlossen werden. Hierfür bietet sich bspw. das Ende des Erstgesprächs an.[1] Der zusätzliche Hinweis, das Mandat erst nach Eingang eines Vorschuss zu bearbeiten oder gar das Diktat eines entsprechenden Vermerks zur Aktenanlage erst nach Geldeingang in Anwesenheit des Mandanten, mögen ihn finanziell disziplinieren. Keinesfalls sollte er den Eindruck gewinnen, die anwaltliche Dienstleistung sei gratis. Gegebenenfalls mag es sinnvoll sein, bspw. bei Mandanten, die auf verlässliche Empfehlung kommen, bis zum zweiten Gespräch, etwa nachdem Akteneinsicht genommen wurde, zuzuwarten, da erst dann der weitere Aufwand seriös überblickt werden kann.
Hinweis
Gerade in Strafsachen bietet es sich an, sich die einzelnen Verfahrensabschnitte gesondert vergüten zu lassen, das mag sogar der Mandantschaft eingängig vermittelt werden. So kann bspw. das Ermittlungsverfahren, sofern absehbar nicht aufwendig gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis oder Untersuchungshaft anverteidigt werden muss, pauschal honoriert werden. Und, falls erforderlich, mag sich alsdann eine Vereinbarung über die Vergütung des Zwischen- und Hauptverfahrens, insbesondere der einzelnen Hauptverhandlungstage anschließen.
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Selbstverständlich kann der Verteidiger die Weiterführung des Mandats von der Unterzeichnung einer Vergütungsvereinbarung abhängig machen.[2] Das darf nur nicht durch unzulässigen Druck verstärkt werden;[3] vor allem nicht in zeitlicher Hinsicht. Problematisch ist etwa die Vorlage der Vereinbarung unmittelbar vor Beginn der Hauptverhandlung, verbunden mit der Drohung, bei Nichtabschluss das Mandat niederzulegen.[4] Jedenfalls muss dem Mandanten noch genügend Zeit verbleiben, sich für seine Verteidigung einen neuen Rechtsanwalt zu suchen.[5] Anderenfalls ist zu befürchten, dass die Vergütungsvereinbarung sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB) oder anfechtbar (§ 123 Abs. 1 BGB) zustande gekommen ist und dem Mandanten ein Schadenersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss gerichtet auf Befreiung von der Verbindlichkeit (§ 311 Abs. 2 BGB) entstehen kann. Eine Mandatskündigung durch den Verteidiger bei Nichtabschluss könnte dann zur Unzeit erfolgen.[6] Die Frage, was eine angemessen lange Zeit vor dem Termin ist, beantwortet der BGH freilich nicht. Als Faustformel soll gelten: „Je näher der Termin rückt, desto weniger zulässig ist ein Einwirken auf den Mandanten.“[7]
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Selbst nach dem Abschluss des Verfahrens kann eine Vergütungsvereinbarung noch zulässig abgeschlossen werden. Dies wird am Ehesten bei einem besonders erfolgreichen Ergebnis möglich sein. Gedacht werden kann bspw. an die von der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen als zusätzliches Honorar. Dem steht inzwischen auch nicht mehr das frühere Verbot des Erfolgshonorars entgegen.[8]
Teil 2 Vergütungsvereinbarung › D. Praktische Handhabung › II. Preisfindung