Читать книгу Verteidigervergütung - Andreas Mertens, Christian Laustetter - Страница 52

III. Hinweise

Оглавление

107

Weitere Hinweise können bzw. müssen in die Vergütungsvereinbarung aufgenommen werden:

108

Verpflichtend ist es gem. § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Das kann in mehrerer Hinsicht relevant werden: Im Fall des Freispruchs erfolgt bspw. eine Kostenerstattung durch die Staatskasse; ferner können einem Verurteilten die Kosten der Nebenklage – indes nur in gesetzlicher Höhe – auferlegt werden. Schließlich ist dieser Umstand bei Kostendeckung durch die Rechtsschutzversicherung von Bedeutung (sofern kein Spezialstrafrechtsschutz[7] besteht). Die Hinweispflicht dient als Warn- und Schutzfunktion für den Auftraggeber, dass er Honorare oberhalb der gesetzlichen Gebühren grundsätzlich selbst tragen muss.[8]

109

Zwar führt ein Verstoß gegen diese Hinweispflicht im Umkehrschluss zu § 4b Satz 1 RVG nicht dazu, dass der Rechtsanwalt nur die gesetzlichen Gebühren verlangen kann. Mittelbar ist indes denkbar, dass sich der Rechtsanwalt durch das Unterlassen schadensersatzpflichtig macht, wenn sich der Auftraggeber überzeugend darauf berufen kann, er hätte bei Kenntnis der beschränkten Kostenerstattung diese Vergütungsvereinbarung mit diesem Rechtsanwalt nicht abgeschlossen.[9] Ein entsprechender Hinweis ist also stets dringend anzuraten.

110

Demgegenüber gibt es keine grundsätzliche Verpflichtung in der Vergütungsvereinbarung darauf hinzuweisen, dass die vereinbarte Vergütung höher ist als es die gesetzliche Vergütung wäre. Eine solches ergibt sich auch nicht aus anwaltlichem Berufsrecht.[10] Erst recht muss der Verteidiger nicht ungefragt die Differenz zwischen gesetzlicher und vereinbarter Vergütung vorrechnen,[11] was ohnehin nur selten möglich wäre. Dennoch darf nicht übersehen werden, dass sich aus § 242 BGB eine zivilrechtliche Aufklärungspflicht ergeben kann, wenn bspw. der rechtsschutzversicherte Mandant erkennbar nicht versteht, dass sich die Kostenübernahmepflicht auf die niedrigeren gesetzlichen Gebühren beschränkt.[12]Hierfür ist indes der vorgenannte Hinweis auf die beschränkte Kostenerstattung ausreichend.

111

Schließlich kann der Verteidiger den Hinweis dahingehend ergänzen, dass jedenfalls die gesetzliche Vergütung geschuldet wird, wenn sie höher ist als die vereinbarte. Im normalen Strafverfahren wird sich diese Konstellation zugegebenermaßen nur selten ergeben.

112

Möchte der Rechtsanwalt für verschiedene Verfahrensabschnitte jeweils eigene Vergütungsvereinbarung abschließen, da er den weiteren Verfahrensgang und den Umfang seines Tätigkeitsaufwandes noch nicht ausreichend absehen kann, bietet sich ein weiterer Hinweis dahingehend an, dass für die weiteren Verfahrensabschnitte oder Instanzen eine weitere Vergütungsvereinbarung vorbehalten bleibt.

113

Muster 11 Pauschalvereinbarung mit weiteren Hinweisen

Vergütungsvereinbarung
zwischen
Herrn Ralf Müller, Bahnhofsstraße 1, Köln,
im Folgenden: Auftraggeber,
und
Rechtsanwalt …,
im Folgenden: Rechtsanwalt,
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die nachfolgend aufgeführten Kosten der Verteidigung in dem Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Köln zum Aktenzeichen: (…) sowie der sonstigen im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren stehenden anwaltlichen Beratung zu übernehmen. Die vereinbarte Vergütung tritt an die Stelle der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). 2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Rechtsanwalt für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren sowie die sonstige im Zusammenhang mit dieser Strafsache stehende anwaltliche Beratung ein Pauschalhonorar in Höhe von netto 2.500 € (in Worten: zweitausendfünfhundert Euro) zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer zu bezahlen. 3. Auslagen des Verteidigers – insbesondere für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Schreibauslagen, Reisekosten sowie die Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe – sind mit der vereinbarten Vergütung nicht abgegolten und werden gesondert auf der Grundlage des RVG berechnet. 4. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die vereinbarte Vergütung und Nebenkosten die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG überschreiten, sowie dass im Falle eines Freispruchs oder eines sonstigen Obsiegens im gerichtlich anhängigen Verfahren eine Erstattungspflicht des Staates, eines Gegners, einer Rechtsschutzversicherung oder eines sonstigen Kostenträgers nur im Rahmen der gesetzlichen Gebühren gegeben ist. 5. Vertragsdauer: Dieser Vertrag beginnt mit sofortiger Wirkung und kann von jeder Partei zu jedem Zeitpunkt gekündigt werden. Im Übrigen gelten für die Kündigung der Vergütungsvereinbarung die Bestimmungen der §§ 626 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Falle vorzeitiger Beendigung des Vertrages sind mindestens diejenigen Gebührentatbestände gem. dem RVG zu vergüten, die bis zu diesem Zeitpunkt angefallen sind. 6. Der Rechtsanwalt kann von dem Auftraggeber jederzeit einen angemessenen Vorschuss verlangen. 7. Die vereinbarte Pauschale und die Auslagen weden fällig, wenn… 8. Für das etwaige weitere Verfahren bleibt der Abschluss einer neuen Vergütungsvereinbarung vorbehalten.

Teil 2 VergütungsvereinbarungC. Weitere Bestandteile der Vergütungsvereinbarung › IV. Fälligkeit und Vorschuss

Verteidigervergütung

Подняться наверх