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II. Preisfindung

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Gleich für welche Art einer Vergütungsvereinbarung Verteidiger und Mandant sich entscheiden, ob bspw. Zeit- oder Pauschalhonorar, im Mittelpunkt der Überlegungen wird in der Regel die Höhe der Vergütung stehen. Eine breite Untersuchung des Soldan Instituts für Anwaltmanagement aus dem Jahr 2005 erbrachte neben vielen Details die Erkenntnis, „dass in der Anwaltschaft eine relativ hohe Unsicherheit in Sachen Preiskalkulation vorherrscht.“[9] Das mag an fehlender Ausbildung in diesem Punkt liegen oder der Annahme, das Thema Geld vertrage sich nicht mit dem geisteswissenschaftlichen Anspruch oder Habitus bzw. der Stellung als streng einseitiger Interessenvertreter und Kämpfer des Mandanten. Letztlich kann natürlich immer nur der am Markt durchsetzbare Preis realisiert werden. Zumal gleichzeitig zu gewährleisten ist, dass die Vergütung nicht unangemessen hoch i.S.d. § 3a Abs. 2 RVG ist. Patentrezepte können an dieser Stelle nicht erwartet werden. Vornehmlich dürfte sich das Problem der Preisfindung auf die Frage der eigenen Position innerhalb der stark segmentierten Anwaltschaft[10] reduzieren lassen.

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