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I. Auslagen
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Eine Regelung über die Abrechnung von Auslagen ist unbedingt empfehlenswert. Zu beachten ist nämlich, dass bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars im Zweifel die Auslagen nach Nrn. 7000 ff. VV mit abgegolten sind, wenn nicht ein anderes vereinbart ist.[1]Selbstverständlich ist es jedem Rechtsanwalt unbenommen, Auslagen nicht eigens abzurechnen und stattdessen das Pauschalhonorar entsprechend zu kalkulieren. Dies sollte gleichwohl zumindest bewusst geschehen. Vor allem sollte bedacht werden, dass die Auslagen summenmäßig einen durchaus bemerkenswerten Umfang erreichen können, etwa für die Kopien in großen Wirtschaftsstrafverfahren mit mehreren Regalmetern Akten oder im Fall zahlreicher auswärtiger Termine.
Hinweis
Es dürfte ein Leichtes sein, dem Mandanten zu vermitteln, dass die Auslagen dem Rechtsanwalt ebenfalls gesondert entstehen und nur deshalb im Rahmen der gesetzlichen Berechnung des RVG abgerechnet werden; das heißt, der Rechtsanwalt daraus keinen weiteren Gewinn zieht. Dennoch wird hier eine moderate Auslagenerhöhung empfohlen; zumindest die Kilometerpauschale über 0,30 € sollte auf 0,50 € angehoben werden. Denn Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten bzw. Wertverlust werden 0,30 € pro gefahrenem Kilometer schwerlich gerecht werden.
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Muster 10 Pauschalvereinbarung mit Auslagenregelung
Vergütungsvereinbarung | |
zwischen | |
Herrn Ralf Müller, Bahnhofsstraße 1, Köln, | |
im Folgenden: Auftraggeber, | |
und | |
Rechtsanwalt …, | |
im Folgenden: Rechtsanwalt, | |
1. (…) 2. (…) 3. Auslagen des Rechtsanwalts – insbesondere Kopierkosten, Entgelte der Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Fahrtkosten, Abwesenheitsgelder etc. sowie die Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe – sind mit der vereinbarten Vergütung nicht abgegolten und werden gesondert auf der Grundlage des RVG berechnet. Alternativ: Auslagen (bspw.: Kopierkosten, Entgelte der Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Fahrtkosten, Abwesenheitsgelder etc) sind mit der vereinbarten Vergütung nicht abgegolten und werden gesondert berechnet. Anstelle der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG erhält der Rechtsanwalt: | |
• je „schwarz-weiß“ Kopie oder Ausdruck sowie im Falle der Erstellung eines elektronischen Aktenscans[2] je Ablichtung eine Vergütung i.H.v. 0,50 € (in Worten: fünfzig Cent), je Farbkopie eine Vergütung i.H.v. 1,00 € (in Worten: ein Euro), • eine Postentgeltpauschale i.H.v. 2 % der vereinbarten Gesamtvergütung, minimal 20,00 € und maximal 200,00 € (in Worten: zweihundert Euro), • Fahrtkosten für die Reise mit dem PKW i.H.v. 0,50 € (in Worten: fünfzig Cent) je gefahrenem Kilometer, • für Geschäftsreisen ein Abwesenheitsentgelt bei einer Abwesenheit – von bis zu vier Stunden i.H.v. 50,00 € (in Worten: fünfzig Euro), – von bis zu acht Stunden i.H.v. 80,00 € (in Worten: achtzig Euro), – mehr als acht Stunden i.H.v. 100,00 € (in Worten: einhundert Euro). (zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer). | |
4. (Vorschüsse/Fälligkeit/Hinweise) |
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Es kommt also einerseits ein pauschaler Hinweis auf die gesonderte Abrechnung der Auslagen nach dem RVG in Betracht. Andererseits steht es dem Rechtsanwalt frei, im Rahmen der Vergütungsvereinbarung eine über den gesetzlichen Beträgen liegende Abrechnung für die Auslagentatbestände festzulegen. Selbstverständlich sollte es vermieden werden, berechtigten Unmut des Auftraggebers durch überzogene Forderungen im Bereich der Auslagen zu provozieren.[3]
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Innerhalb der Grenzen der Verhältnismäßigkeit besteht somit erheblicher Verhandlungsspielraum für den Verteidiger. Hier wurde wahrgenommen, dass die Mandantschaft über eine moderate Auslagenbestimmung eigentlich nie diskutiert.
Teil 2 Vergütungsvereinbarung › C. Weitere Bestandteile der Vergütungsvereinbarung › II. Umsatzsteuer