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II. Aufbau des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

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Sofern der Verteidiger mit dem Mandanten oder einem Dritten keine – wirksame – Vergütungsvereinbarung geschlossen hat, stehen ihm die gesetzlichen Gebühren zu. Sie sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz niedergelegt. Neben den allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 1 sind für den Strafverteidiger besonders die Abschnitte 2 und 3 (Gebührenvorschriften und Angelegenheiten), natürlich Abschnitt 7 (Straf- und Bußgeldsachen) sowie Abschnitt 8 für den beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalt bedeutsam.

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Dabei finden sich in den §§ 1-61 RVG sowohl grundlegende Regelungen zur Vergütung als auch Bestimmungen zu Sonderproblemen. Gemäß § 2 Abs. 2 RVG richtet sich die Vergütungshöhe nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG. In diesem Vergütungsverzeichnis finden sich die Gebührentatbestände, die sämtliche Tätigkeitsfelder des Rechtsanwalts abdecken sollen und für die jeweilige Tätigkeit eine bestimmte Gebühr vorsehen. Bei der Anfertigung einer Rechnung nach den gesetzlichen Gebühren oder eines Kostenfestsetzungsantrages blickt der Strafverteidiger somit zuerst in das Vergütungsverzeichnis. Je nach Art und Umfang seiner Tätigkeit kann er bestimmte Gebührentatbestände abrechnen.

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Bis auf wenige Ausnahmen handelt es sich bei den für den Wahlverteidiger relevanten Gebühren um Rahmengebühren; das heißt, das Vergütungsverzeichnis nennt eine Mindest- und eine Höchstgebühr. Innerhalb dieses Rahmens hat der Verteidiger die angemessene Gebührenhöhe nach den Maßstäben des § 14 RVG auszuwählen. Anders verhält es sich beim notwendigen Verteidiger: Hier nennt das Vergütungsverzeichnis konkrete Festgebühren, die der Höhe nach nicht von den Umständen des Falles abhängig sind.

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Im Regelfall lässt sich bereits auf dieser Grundlage die Tätigkeit des Verteidigers abrechnen. In komplizierteren Konstellationen bieten die Anmerkungen zu den einzelnen Gebührentatbeständen, die Vorbemerkungen zu den einzelnen Teilen und Abschnitten des Vergütungsverzeichnisses[1]sowie die Normen des RVG weitere Hinweise.

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Detaillierte Ausführungen hierzu finden sich in den nachfolgenden Kapiteln dieses Buches, wobei zunächst die verschiedenen Gebührentatbestände vorgestellt, anschließend die Gebührenberechnungen für den Wahl- sowie den Pflichtverteidiger erklärt und ferner die Gebühren im Bußgeldverfahren erläutert werden. Endlich wird auf die dem Rechtsanwalt zustehenden Auslagen eingegangen werden.

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Im Rahmen dieser Einführung soll anhand der vorstehenden Beispiele zunächst ein grundlegender Überblick über die verschiedenen typischen Fallgestaltungen bei der Vergütung des Strafverteidigers gegeben werden.

Teil 3 Gesetzliche GebührenA. Einleitung und Beispielsfälle › III. Bearbeitung der Beispielsfälle

Verteidigervergütung

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