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2Verfahren zur Erhebung von Abgaben 2.1GRUNDBEGRIFFE DES ABGABENVERFAHRENS

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Das Ziel des Abgabenverfahrens besteht in der Geltendmachung von Ansprüchen, die mit der Tatbestandsverwirklichung entstehen (§ 38 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Ziff. 2 lit. b KAG). Hierzu bedarf es des Abgabenverwaltungsrechts. Dieses ergänzt die Bestimmungen des Abgabenschuldrechts (= die Rechtsvorschriften über die Entstehung und die materiell-rechtliche Ausgestaltung der Abgabenansprüche).

Bundesgesetzlich ist das Abgabenverfahren in der Abgabenordnung (AO) geregelt. Nach § 1 Abs. 3 KAG gelten die Bestimmungen der §§ 12 bis 22a entsprechend auch für Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben, die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden aufgrund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese keine Bestimmung treffen. Unter anderem ist in § 12 KAG bestimmt, welche Vorschriften der AO für Kommunalabgaben entsprechend anzuwenden sind.

Durch diese Regelungen wird ein einheitliches Abgabenverfahren für sämtliche Kommunalabgaben gewährleistet.

Im Rahmen des Abgabenverfahrens sind verschiedene Verfahrensgrundsätze zu beachten. Diese sind im vierten Abschnitt der AO (§§ 78 bis 117d AO) enthalten und in folgende fünf Unterabschnitte aufgeteilt:

1.Beteiligung am Verfahren, §§ 78 bis 81 AO

2.Ausschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen Personen, §§ 82 bis 84 AO

3.Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel, §§ 85 bis 107 AO

4.Fristen, Termine, Wiedereinsetzung, §§ 108 bis 110 AO

5.Rechts- und Amtshilfe, §§ 111 bis 117 AO

Beispiel:

Verfahrensbeteiligte sind Antragsteller und Antragsgegner, Empfänger eines Verwaltungsaktes oder Personen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geschlossen hat oder schließen wird. Dieses können z. B. Steuerpflichtige (§ 33 AO), Steuerschuldner (§ 10 GrStG, § 5 GewStG), Hundehalter (aufgrund der Hundesteuersatzung) oder Erben (für Friedhofsgebühren nach kommunaler Satzung) sein.

Es wird darauf hingewiesen, dass § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 lit. b KAG die analoge Anwendung der Verfahrensgrundsätze der AO teilweise einschränkt.

Fazit: Durch das Abgabenverfahren ist gewährleistet, dass die Abgabe

seitens der zuständigen Behörde,

aufgrund der jeweiligen Rechtsvorschriften,

einheitlich und rechtlich einwandfrei,

von den Abgabepflichtigen

erhoben wird.

Kommunales Abgabenrecht Nordrhein-Westfalen

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