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2.4 FESTSETZUNG VON ABGABEN – ABGABENBESCHEIDE

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Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens werden die Abgaben durch Bescheid festgesetzt. Die Schriftform ist nach § 155 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG vorgeschrieben. Die Definition des Verwaltungsaktes (im Abgabenrecht: § 118 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG) stimmt inhaltlich mit § 35 VwVfG überein. Nach § 155 Abs. 3 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG sind zusammengefasste Bescheide an Gesamtschuldner möglich. Der Bescheid stellt einen belastenden Verwaltungsakt dar und ist die rechtliche Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Abgabenverhältnis, § 218 Abs. 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a KAG.

Wesentliche Inhalte eines Abgabenbescheides sind:

•Briefkopf (erlassende Behörde, Facheinheit, Ansprechpartner/in),

•Adressat (= Abgabepflichtige/r),

•Datum des Bescheides,

•Überschrift (Art der Abgabe),

•Kassenzeichen (wichtig für Überweisungen bzw. Lastschriften),

•Bemessungsgrundlage (z. B. Anzahl der Hunde, Anzahl und Art der Abfallbehälter, Wasserverbrauch nach cbm, versiegelte Fläche),

•Hebesatz (bei der Grundsteuer oder Gewerbesteuer), Steuersatz (z. B. bei der Hundesteuer), Gebührensatz (z. B. bei der Abfall- oder Abwassergebühr),

•Höhe der zu zahlenden Abgabe (Produkt aus Bemessungsgrundlage und Abgabensatz),

•Erhebungs- bzw. Bezugszeitraum (z. B. das aktuelle Jahr oder Nachzahlung für das Vorjahr),

•Fälligkeiten der Zahlungen,

•Angabe der Rechtsgrundlagen und ggf. ergänzende Erläuterungen,

•Rechtsbehelfsbelehrung und

•die Bankverbindung(-en) der Behörde.

Praktischer Hinweis: Schauen Sie sich verschiedene Bescheide z. B. zur Hundesteuer, zu Grundbesitzabgaben oder Vergnügungsteuer an und überprüfen diese anhand der jeweiligen Rechtsnormen (z. B. GrdStG, Satzungen) und der obigen Inhaltsangabe auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

Während der Abgabenbescheid Rechtswirkung nach außen entfaltet, ist es zur Verfolgung der Ansprüche verwaltungsintern erforderlich, dass die Forderungen schnellstmöglich gebucht werden. Gemäß § 23 Abs. 4 KomHVO sind die der Kommune zustehenden Forderungen vollständig zu erfassen und durchzusetzen. Die Buchungen erfolgen entweder automatisiert über eine entsprechende Fachsoftware oder manuell durch die Erstellung von Annahmeanordnungen oder gleichartigen Kontierungsbelegen und anschließender Buchung durch die Finanzbuchhaltung. Unterlassene oder verspätete Buchungen führen dazu, dass Einzahlungen nicht oder nur mit erhöhtem Verwaltungsaufwand zugeordnet werden können. Darüber hinaus ist die gebuchte Forderung die (praktische) Grundlage für das Mahn- und Vollstreckungsverfahren, sofern der Abgabenschuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt.

Kommunales Abgabenrecht Nordrhein-Westfalen

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