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1.3 GEMEINDLICHE EINNAHMEQUELLEN 1.3.1Rangfolge der Finanzmittelbeschaffung

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Die Gemeinden erzielen ihre Einnahmen aufgrund unterschiedlicher Rechtsvorschriften und auf verschiedene Arten. Haushaltsrechtlich ist § 77 GO zu beachten, in dem die Rangfolge der Finanzmittelbeschaffung festgelegt wird. Nach § 77 Abs. 2 GO sind zunächst

a)sonstige Finanzmittel vorrangig vor

b)selbst zu bestimmenden Entgelten (ab 4/2019, vorher speziellen Entgelten) für die von der Gemeinde erbrachten Leistungen (Gebühren, Entgelte und Beiträge) und danach

c)die Steuern

in Anspruch zu nehmen.

Kredite sind nach § 77 Abs. 4 GO nur zulässig, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder unzweckmäßig wäre.

Der Nachrang (= die Subsidiarität) der Steuererhebung wird abgabenrechtlich im Grundsatz bestätigt. Nach § 3 Abs. 2 KAG sollen die Gemeinden und Kreise Steuern nur erheben, soweit die Deckung der Ausgaben durch andere Einnahmen, insbesondere durch Gebühren und Beiträge, nicht in Betracht kommt. Dies gilt allerdings nicht für die Erhebung der Vergnügungsteuer und der Hundesteuer.

Negativ abgegrenzt sind sonstige Finanzmittel alle Einnahmen, die keine Gebühren, Beiträge, Steuern oder Kredite sind.

Kommunales Abgabenrecht Nordrhein-Westfalen

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