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2.5 SONDERMASSNAHMEN DER ERHEBUNG

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Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen ist der Abgabenbescheid, vgl. § 218 Abs. 1 AO. Die festgesetzten Abgaben sind zu den angegebenen bzw. vorgeschriebenen Fälligkeitsterminen zu entrichten, § 220 Abs. 1 AO.

Es kommt jedoch vor, dass der Schuldner die Abgabe nicht entrichten kann. Beispiele hierfür können sein:

•Es wird eine hohe Gewerbesteuernachzahlung festgesetzt, die nicht in einer Summe beglichen werden kann.

•Der Schuldner ist arbeitslos geworden und nicht in der Lage, die Abgabenschuld zu zahlen.

In derartigen Fällen kann ein Antrag auf Stundung der Abgabe gestellt werden. Nach § 222 AO können die Finanzbehörden9 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.

Bei einer Stundung werden die Fälligkeiten verändert, d. h., in die Zukunft hinausgeschoben, die eigentliche Abgabenforderung bleibt aber buchhalterisch unverändert bestehen.

Sofern Stundungsanträge genehmigt werden, werden Stundungszinsen gesondert erhoben, vgl. § 234 AO. Ein vollständiger oder teilweiser Verzicht ist eventuell nach § 234 Abs. 2 AO möglich. Die Stundungszinsen werden durch Verwaltungsakt festgesetzt, in der Praxis vielfach zusammen mit dem Stundungsbescheid. Die Höhe der Stundungszinsen beträgt 0,5 % pro Monat, also 6 % pro Jahr, vgl. § 238 AO.

Sofern die Verwirklichung des Abgabenanspruchs nicht möglich ist, darf die Forderung befristet oder unbefristet niedergeschlagen werden. Bei der Niederschlagung gemäß § 261 AO (i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 6 lit. b KAG sowie § 27 Abs. 2 KomHVO) handelt es sich nur um eine verwaltungsinterne Maßnahme; sie verhindert nicht das Entstehen von Säumniszuschlägen. Deren Höhe beträgt 1 % monatlich auf den abgerundeten, rückständigen Steuerbetrag, somit 12 % pro Jahr, vgl. § 240 AO.

Eine weitere Maßnahme ist der teilweise oder vollständige Erlass von Forderungen (§ 227 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a KAG, § 27 Abs. 3 KomHVO). Der Erlass hat Außenwirkung und führt zu einem Verzicht der Behörde auf die Erhebung der Abgabenschuld. Nach § 227 AO muss die Einziehung der Abgabe für den Schuldner nach Lage des Einzelfalles unbillig sein; gemäß § 27 Abs. 3 KomHVO muss sie eine besondere Härte bedeuten.

Beispiel:

Die 85-jährige Rentnerin R. verfügt über ein Hausgrundstück. Aufgrund einer angrenzenden Neubaumaßnahme erhebt die Stadt Erschließungsbeiträge, darunter von R. 10.000 €. Wegen der geringen Rente werden ihr die Beiträge gestundet, sodass sie monatlich 250 € an Erschließungsbeiträgen entrichtet. Zusätzlich wären Stundungszinsen zu erheben, auf deren Festsetzung wegen der Besonderheit des Einzelfalles aber nach Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse verzichtet wird.

Unabhängig von den vorgenannten Maßnahmen können Verspätungszuschläge gemäß § 152 AO gefordert werden. Diese richten sich gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht (fristgemäß) nachkommt; die Erhebung ist ins Ermessen der Behörde gestellt.

8Hierbei ist zu beachten, dass über die AO und die örtliche Satzung Art. 13 GG – Unverletzlichkeit der Wohnung – eingeschränkt wird.

9Und ebenso Gemeinden und Gemeindeverbände gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG sowie § 27 Abs. 1 KomHVO

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