Читать книгу Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht - Anne Hahn - Страница 104

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[301]

BVerfGE 119, 181, Ziff. 128-143.

[302]

BVerfGE 90, 60 ff.

[303]

S.o. Rn. 89.

[304]

BVerfGE 90, 60, 103.

[305]

Wirtschaftsprüfung, Unternehmensberatung, Betriebswirtschaft, Rundfunkrecht, Medienwirtschaft und -wissenschaft, Rundfunktechnik, Landesrechnungshöfe, vgl. § 4 Abs. 4 RFinStV.

[306]

Während die KEF in ihrem 18. Bericht im Dezember 2011 noch einen ungedeckten Finanzbedarf von 304,1 Mio. EUR festgestellt und im Rahmen des 19. Berichts eine Absenkung des Rundfunkbeitrags um 0,73 EUR auf 17,25 EUR pro Monat ab dem Jahr 2015 empfohlen hatte (umgesetzt durch den 16. RÄStV, so dass der Beitrag ab April 2015 monatlich 17,50 EUR betrug), empfahl die KEF im 20. Bericht von April 2016 eine Absenkung um weitere 30 Cent auf 17,20 EUR vgl. 20. Bericht der KEF von April 2016, S. 298 abrufbar unter http://kef-online.de/fileadmin/KEF/Dateien/Berichte/20._Bericht.pdf.

[307]

BVerfGE 90, 60, 103 f.

[308]

Seit April 2015 betragen die Gebühren/Beiträge nach dem Vorschlag der KEF 17,50 EUR.

[309]

Vgl. den Vortrag der Intendanten der Kläger und des Ministerpräsidenten Beck in epd medien 34-35/2007, 31 ff.

[310]

In der mündlichen Verhandlung wurden neben Fragen der aktuellen Gebührenhöhe und -festsetzung sowie der Änderung der KEF-Prüfmaßstäbe auch alternative Gebührenfestsetzungsmodelle erörtert. In den Medien wurde schon vor der Verhandlung über eine grds. Änderung der zuletzt 1994 vertretenen großzügigen Auffassung des BVerfG zum Rundfunkauftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vor dem Hintergrund der Digitalisierung spekuliert; Theurer FAZ v. 7.4.2007, 43. Die mündliche Verhandlung selbst näherte eher Spekulationen auf eine maßvolle, wenn auch spürbare Neuordnung des Gebührenrechts zulasten der Rundfunkanstalten als auf einen Paradigmenwechsel mit Auswirkungen auf das gesamte duale System; vgl. etwa Lilienthal epd medien 3435/2007, 3 ff.

[311]

BVerfGE 119, 181, Ziff. 158.

[312]

BVerfGE 119, 181, Ziff. 160 ff.

[313]

BVerfGE 119, 181, Ziff. 199.

[314]

Dazu Beck'scher Online-Kommentar Informations- und Medienrecht/Martini 14. Edition Stand: 1.11.2015 RStV Präambel Rn. 36.

[315]

BVerfGE 119, 181, Ziff. 146.

[316]

BVerfGE 119, 181, Ziff. 150.

[317]

BVerfGE 119, 181, Ziff. 151.

[318]

BVerfGE 119, 181, Ziff. 152.

[319]

BVerfGE 119, 181, Ziff. 152.

[320]

So auch Lilienthal epd medien 73/2007, 2. Dem Urteil insofern zust. Anschlag Funkkorrespondenz 37/2007, 3 ff.

[321]

BVerfGE 119, 181, Ziff. 132. „Der Gesetzgeber kann die Funktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in abstrakter Weise festlegen und damit auch den Finanzbedarf umgrenzen (vgl. BVerfGE 90, 60, 95). Der Genauigkeit dieser gesetzgeberischen Vorgaben sind allerdings durch die Programmfreiheit der Rundfunkanstalten Grenzen gesetzt. In der Art und Weise, wie die Rundfunkanstalten ihren gesetzlichen Funktionsauftrag erfüllen, sind sie frei. Die Bestimmung dessen, was die verfassungsrechtlich vorgegebene und gesetzlich näher umschriebene Funktion aus publizistischer Sicht erfordert, steht ihnen aufgrund der Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG zu (vgl. BVerfGE 90, 60, 91).“

[322]

BVerfGE 199, 18, Ziff. 200 ff.

[323]

BVerfGE 119, 181, Ziff. 127. Vgl. auch BVerfGE 83, 238, 311; 87, 181, 199; 90, 60, 91.

[324]

So BVerfGE 83, 238, 290 f.; 90, 60, 91.

[325]

BVerfGE 119, 181, Ziff. 127. Auf den insoweit festzustellenden Wechsel weist zu Recht Prantl SZ v. 12.9.2007, 4 mit dem Hinweis „Das heißt im Klartext: Werbung und Sponsoring sind zu streichen.“ hin.

[326]

Während die ARD im Rahmen ihres Programms auch regional differenzierte Werbung zeigen darf, hat das VG Berlin der ProSiebenSat1 Media AG die Auseinanderschaltung von Werbung nach bestimmten regionalen Gebieten untersagt. Die geplanten regional differenzierten Werbefenster seien von der bundesweiten Sendeerlaubnis für das Fernsehprogramm ProSieben nicht erfasst. Ebenso wenig bestehe ein Anspruch auf entsprechende Erweiterung der Sendeerlaubnis. Die Regionalwerbung im Rahmen der ARD sei insoweit nicht vergleichbar, weil diese keiner entsprechenden Zulassung bedürfe. Da das VG Berlin (26.9.2013 – 27 K 231.12) die Sprungrevision zugelassen hat, hat die ProSiebenSat1 Media AG vor dem BVerwG geklagt und Recht bekommen. Das BVerwG urteilte am 17.12.2014 – 6 C 32.13 NVwZ-RR 2015, 339 – dass es nicht gegen Bestimmungen des Rundfunkrechts verstoße, wenn im Rahmen eines bundesweiten Fernsehprogramms Werbespots mit regional beschränktem Verbreitungsgebiet gesendet werden. Zum Problem regional differenzierter Werbung in bundesweit verbreiteten Fernsehprogrammen vgl. auch Dörr/Wagner ZUM 2013, 525.

[327]

Der Verband für Product-Placement hat anlässlich einer Rüge durch die Deutsche Public Relations Gesellschaft (DPRG) im Hinblick auf die Show „Wetten, dass..?“ vom Februar 2011 gefordert, dass die Regelungen zur Zulässigkeit von Produktplatzierungen für öffentlich-rechtliche und private Fernsehsender vereinheitlicht werden (Pressemitteilung v. 20.8.2013). Die maßgeblichen Bestimmungen der §§ 15, 44 RStV unterscheiden sich dadurch, dass bezahlte Platzierungen im Privatfernsehen auch bei eigenen Produktionen zulässig sind. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hat der Verbandsvorsitzende Kettmann ferner dahingehend kritisiert, dass diese Produktplatzierungen gerade im Rahmen von geeigneten fiktionalen Koproduktionen durch entsprechende Vertragsklauseln mit den jeweiligen Produzenten künstlich unterbänden (epd medien aktuell v. 25.10.2013, Nr. 205a). ARD und ZDF haben indessen klargestellt, dass sie entgeltlichen Produktplatzierungen nach wie vor ablehnend gegenüberstehen, weil der diesbezügliche Verzicht zur Qualität und Akzeptanz des öffentlich-rechtlichen Programms beitrage (vgl. Mozart W&V v. 21.8.2013, abrufbar unter www.wuv.de/medien/).

[328]

So auch Kirchhof S. 52.

[329]

Die inhaltlich identische Regelung für die Werbung findet sich in § 16 Abs. 1 S. 4 RStV.

[330]

BVerfGE 83, 238, 303.

[331]

BVerfGE 83, 238, 304.

[332]

Konsequenz aus diesen Vorgaben ist, dass das ZDF, welches bislang seine Werbevermarktung selbst vorgenommen hat, im November 2008 gemeinsam mit der ARD Werbetochter AS&S die ARD & ZDF Fernsehwerbung GmbH gegründet hat, um diese mit ihren kommerziellen Werbetätigkeiten zu betrauen, vgl. auch epd medien Nr. 91/2008, 12 f.

[333]

KOM (2007) 1761 endg. „Staatliche Beihilfe E 3/2005 – Die staatliche Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten“, epd medien 39/2007, 9.

[334]

KOM(2007) 1761 endg., Rn. 379.

[335]

So auch die Begr. zum Zwölften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, S. 25.

[336]

Vgl. die Begr. zum Zwölften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, S. 32.

[337]

S. www.oecdobserver.org/news/fullstory.php/aid/670/Transfer_pricing:_Keeping_it_at_arms_length.html; s. auch Begr. zum Zwölften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, S. 25.

[338]

Vgl. KOM (2007) 1761 endg., Rn. 390 sowie die Begr. zum Zwölften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, S. 25.

[339]

Vgl. dazu die Begr. zum Zwölften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, S. 26.

[340]

So auch die Begr. zum Zwölften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, S. 31.

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