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2.2.3.1 Programmauftrag

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§ 11 Abs. 1 S. 1 RStV ist als Generalklausel ausgestaltet und definiert die grundlegenden Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.[174] Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist danach, „durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen“. Die Definition bedient sich der Worte des BVerfG[175] und bleibt dabei bewusst allgemein. Den eigentlichen Programmauftrag beinhalten § 11 Abs. 1 S. 2–5 RStV. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen „umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.“ Ob die Anstalten diesem Anspruch gerecht werden, wird nicht zuletzt[176] von der Medienpolitik angezweifelt und überprüft. Insbesondere angesichts der mangelnden Unterscheidbarkeit der Inhalte werden Bedenken geäußert.[177] § 11a Abs. 1 RStV legt fest, was unter dem Begriff „Angebote“ zu verstehen ist. Neben den klassischen Hörfunk- und Fernsehprogrammen sind das die über das Internet verbreiteten Telemedien. Letztere sind daher seit dem 12. RÄStV im Anschluss an das „Zweite Rundfunkgebührenurteil“ des BVerfG[178] vom Programmauftrag des § 11 Abs. 1 RStV erfasst.

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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