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1.4 Finanzgewährleistungsanspruch nach nationalem Recht

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Die Veranstaltung von Rundfunk steht nicht nur unter technischen, organisatorischen und personellen Bedingungen. Die inhaltlich unabhängige Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Programmauftrages setzt auch eine angemessene Finanzausstattung der Rundfunkanstalten voraus.[290]Verfassungsrechtlicher Rechtfertigungsgründe hierfür sind die Wahrnehmung der für die Demokratie vor dem Hintergrund der Bedeutung von Individual- und Massenkommunikation entscheidenden Aufgaben sowie die Erfüllung des Grundversorgungsauftrages,[291] bei dem insbesondere Ausgewogenheit unter Berücksichtigung der Bedürfnisse aller gesellschaftlichen Gruppen eine wichtige Rolle spielen.[292] Aus diesem Grund ist es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk verwehrt, nur besondere – etwa besonders kaufkräftige Zielgruppen – im Auge zu haben. Das Programm muss alt und jung, arm und reich, intellektuell und weniger intellektuell interessierte Rezipienten gleichermaßen ansprechen. Private Rundfunkunternehmen sind demgegenüber frei, ihr Angebot auf spezielle Zielgruppen zuzuschneiden. Dieser Nachteil ist gegenüber den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auszugleichen, damit der öffentlich-rechtliche Rundfunk im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann.

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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