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2.2 Rechtliche Rahmenbedingungen

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Auch im Hinblick auf die Nutzung von satellitären Übertragungskapazitäten stellen sich allein schon wegen der großen Bedeutung dieses Übertragungsweges für die Rundfunkveranstalter medienrechtliche Zugangsfragen. Im Fokus stehen dabei die Bedingungen, unter denen Satellitenbetreiber ihre Übertragungskapazitäten (Transponder) an die Rundfunkveranstalter vermieten. Doch da die Satellitenbetreiber nicht in Deutschland ansässig sind, unterliegen die Betreiber der Satellitenplattformen bei der Vergabe der Transponderkapazitäten faktisch nicht dem rundfunkrechtlichen Regulierungsregime der Plattformregulierung nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 i.V.m. § 52 RStV ff.[57] Sowohl Eutelsat als auch SES Astra betreiben auch eigene digitale Verbreitungsplattformen für die Pay-TV Vermarktung und die Verschlüsselung von Free-TV-Programmen. Darüber hinaus hat SES Astra bereits im Jahr 2009 eine Programmplattform zur Verschlüsselung und Verbreitung von HDTV-Inhalten der RTL-Gruppe und ProSiebenSat.1-Gruppe entwickelt (sog. HD+-Plattform), die den Zuschauern Zugang zu diesen HD-Programmen nur gegen Bezahlung einer zusätzlichen Freischaltungsgebühr ermöglicht. Durch diese Programmplattform, die eine Programmplattform gem. § 2 Abs. 2 Nr. 13 i.V.m. § 52b Abs. 3 RStV darstellt, können die Programmveranstalter ihre Programmsignale mittels der eingesetzten Verschlüsselung schützen und zudem eine weitere Einnahmequelle erschließen, die sie somit weniger abhängig von Werbeeinnahmen machen. Zur Erbringung der hierzu benötigten technischen Dienstleitungen hat SES Astra seinerzeit den digitalen Play-Out Center (APS) von Premiere erworben,[58] um mit Hilfe dieser technischen Infrastruktur eine eigene Verbreitungsplattform aufzubauen, die in erster Linie Verschlüsselung, Multiplexing und den Satelliten-up-link ermöglicht. Diese Verbreitungsplattform von SES Astra mit Sitz in Unterföhring (Deutschland) unterliegt sowohl der Plattformregulierung nach §§ 52 ff. RStV als auch, im Hinblick auf den Betrieb des Verschlüsselungssystems, der Regulierung des § 50 TKG und des § 52c RStV. Einer Belegungsverpflichtung nach § 52b unterliegt die Programmplattform von SES Astra (HD Plus GmbH) jedoch wegen des Ausnahmetatbestandes des § 52b Abs. 3 RStV nicht, da sowohl die must-carry-Programme nach § 52b Abs. 1 Nr. 1 als auch ein vielfältiges Gesamtangebot nach § 52b Abs. 1 Nr. 2 (can-carry-Programme) mit einer Satellitenschüssel über die gleiche Orbitalposition in SD-Qualität empfangbar sind, die auch für die satellitäre Verbreitung der verschlüsselten HD-Programme der HD+-Plattform verwendet wird. Für die Frage des Betriebs von Satellitenverbreitungs- und -vermarktungsplattformen ist in Deutschland überdies die wettbewerbsrechtliche Regulierung durch das Bundeskartellamt von entscheidender Bedeutung.[59]

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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