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2.1.2 Regulierung

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Die Europäische Kommission hat gem. Art. 17 RL 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) die Möglichkeit, APIs zu normieren. Die Kommission hat hierbei von dem dort vorgesehenen Verfahren Gebrauch gemacht und am 31.12.2002 eine Liste von Standards bzw. Spezifikationen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, um die Mitgliedstaaten hierdurch zu ermutigen, Interoperabilität zu unterstützen. Die Kommission muss danach gem. Art. 18 Abs. 3 Rahmenrichtlinie im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens feststellen, in welchem Maß Interoperabilität in den einzelnen Mitgliedstaaten hergestellt werden konnte, und ob eine verbindliche Normung durch den europäischen Gesetzgeber notwendig und angemessen ist, um das Regulierungsziel der Verbreitung digitaler interaktiver Rundfunkdienste mittels Interoperabilität zu erreichen.

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Im deutschen Recht unterliegen APIs der telekommunikationsrechtlichen Regulierung nach § 48 Abs. 2 Nr. 2 TKG, wonach grundsätzlich offene Schnittstellenspezifikationen verwendet werden müssen, sei es, dass diese Spezifikationen zuvor auf europäischer Ebene genormt wurden, oder sei es, dass sich derartige offene Standards als marktüblich durchgesetzt haben. Ferner wird die Offenheit der Schnittstelle dadurch sichergestellt, dass die Inhaber von gewerblichen Schutzrechten an Programmierschnittstellen nach § 49 Abs. 2 TKG in nichtdiskriminierender Weise alle Informationen Dritten zugänglich machen müssen, die diese benötigen, um entsprechende Dienste voll funktionsfähig anzubieten, die auf dieser Programmierschnittstelle aufbauen.

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Überdies werden APIs auch der rundfunkrechtlichen Regulierung nach § 52c Abs. 1 Nr. 2 RStV unterworfen, die die Verwender dazu verpflichtet, durch diese Schnittstellen keine Behinderung oder Diskriminierung von Programmanbietern zu bewirken.[134]

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Diese parallele Regulierung von APIs durch §§ 48, 49 TKG einerseits und § 52c Abs. 1 Nr. 2 RStV andererseits ist mit dem verfassungsrechtlichen Verbot der Doppelregulierung[135] schwerlich in Einklang zu bringen. Gemäß dem verfassungsrechtlichen Grundsatz aus Art. 31 GG, dass Bundesrecht Landesrecht bricht, ist davon auszugehen, dass die im Übrigen auch speziellere telekommunikationsrechtliche Regelung die rundfunkrechtliche Regelung in einer Weise verdrängt, dass letztere nichtig ist,[136] soweit sie von §§ 48 Abs. 2 Nr. 2, 49 Abs. 2 TKG abweicht. Verfahrensrechtlich prüfen sowohl die Bundesnetzagentur als auch die Landesmedienanstalten durch die ZAK die Einhaltung der telekommunikationsrechtlichen und rundfunkrechtlichen Bestimmungen innerhalb eines zwischen diesen Regulierungsbehörden abgestimmten Verfahrens.[137]

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Im Übrigen ist zu beachten, dass die Regelungen der §§ 48, 49 TKG und 52c Abs. 1 Nr. 2 RStV nur dann zur Anwendung kommen, „soweit“ Decoder derartige Programmierschnittstellen bereithalten. Handelt es sich indes um reine Zapping-boxen, d.h. Decoder ohne APIs, kommen diese Bestimmungen nicht zur Anwendung.[138]

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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