Читать книгу Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht - Anne Hahn - Страница 258

Anmerkungen

Оглавление

[1]

Bericht der Bund-Länder-Kommission zur Medienkonvergenz, Juni 2016, abrufbar unter: www.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Medienpolitik/2016-06-01_-01-_Bericht_BLKM_pol_Steuerungsgruppe_FINAL_bf.pdf.

[2]

BGH 11. 4.2013 – I ZR 152/11 – Internet-Videorecorder II; I ZR 151/11 – Shift.TV.

[3]

Vgl. FAZ v. 31.8.2007, 16. Hierbei sind Nutzergemeinschaften bzw. soziale Netzwerke neue Zielgruppen, die insbesondere durch Anbieter wie Facebook und WhatsApp erschlossen werden. Die im Vergleich zu den USA strengeren Datenschutzstandards in Deutschland haben sich in diesem Zusammenhang als Wettbewerbsnachteil für deutsche Anbieter in diesem Marktsegment erwiesen.

[4]

Eine vertikale Integration wie sie beispielsweise bei den ARD-Sendeanstalten durch die Verbindung von Programmproduktion und der nachfolgenden Verbreitung über eigene terrestrische Sendemasten schon seit den 50er Jahren besteht, vollzieht sich auch heutzutage beispielsweise durch den Zusammenschluss von großen Produktionsstudios mit Infrastrukturbetreibern (geplanter Zusammenschluss von AT&T und Time Warner) oder Vermarktungsplattformen (Fusion von 21Century Fox mit SKY genehmigt im April 2017).

[5]

Zur Verantwortung von sozialen Netzwerken im Hinblick auf sog. Hasskriminalität vgl. hierzu die Diskussion zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz), der im März 2017 vom BMJV veröffentlicht wurde.

[6]

StRspr. vgl. BVerfGE 57, 295, 320; 73, 118, 152; 74, 297, 324; 83, 238, 296. Der Forderung des BVerfG zur positivrechtlichen Absicherung der Meinungsvielfalt ist der Gesetzgeber nachgekommen, indem er mit den §§ 25 ff. RStV einfachgesetzliche Regelungen getroffen hat, die insbesondere durch das Zuschaueranteilsmodell eine Vielfaltgewährleistung ermöglichen; vgl. hierzu auch Janik AfP 2002, 104 ff. m.w.N.

[7]

Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 7.3.2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie); ABlEG Nr. L 108/33 v. 24.4.2002.

[8]

Die VO (EU) 2015/2120 zur Gewährleistung eines „offenen Internets“ setzt sich primär mit den Fragen eines diskriminierungsfreien Verkehrsmanagements auseinander, gestattet aber auch eine Differenzierung bei der internetbasierten Verbreitung von sog. „Spezialdiensten“, die aufgrund ihrer inhaltlichen Ausrichtung erhöhte Qualitätsstandards bei der Verbreitung benötigen. Dies hat zu anhaltenden politischen Diskussionen über die weitere zukünftige Ausgestaltung des Internets als Hauptverbreitungsweg im Informationszeitalter geführt.

[9]

Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Wirtschaftsfragen und Telekommunikation gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1, 7, 11; 73 Nr. 13 GG.

[10]

Gesetzgebungskompetenz der Länder für rundfunkrelevante Fragen gem. Art. 30, 70 GG.

[11]

Vgl. Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: eEurope 2005: Eine Informationsgesellschaft für alle, KOM(2002) 263 endgültig sowie die Initiative „i2010 – Eine Europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung“ KOM(2005), 229 endgültig.

[12]

Vgl. „Digitale Agenda“ der EU Kommission, abrufbar unter http://ec.europa.eu/information_society/digital-agenda/index_de.htm.

[13]

Vgl. Startszenario 2000, BMWi Dokumentation Nr. 481, S. 3 f.

[14]

Vgl. Digitalisierungsbericht 2016: tns-infratest; abrufbar unter www.die-medienanstalten.de.

[15]

Vgl. zu den europarechtlichen Problemstellungen bei der Einführung von DVB-T König/Kühling K&R 2004, 201 ff.; König/Haratsch ZUM 2005, 275 ff.

[16]

Bspw. wurden die durch die Umstellung auf DVB-T freigewordenen terrestrischen Übertragungsfrequenzen (Digitale Dividende) von der Bundesnetzagentur nunmehr im Rahmen einer Auktion an die etablierten Mobilfunkbetreiber versteigert, die die günstigen Ausbreitungseigenschaften dieser ehemaligen Rundfunkfrequenzen für breitbandige Internetdienste nutzen möchten (Long Term Evolution Technologie = LTE).

[17]

Der Begriff „digital“ stammt von dem lateinischen Wort digitus (= Finger, Ziffer) ab und bedeutet, dass (Kommunikations-)Inhalte in Form von Zahlen dargestellt werden.

[18]

Der Begriff „analog“ (griechisch, lateinisch) bedeutet „entsprechend“ und bedeutet, dass derartige Signale zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb eines physikalisch möglichen Bereiches einen beliebigen Wert annehmen können, vgl. Klußmann.

[19]

Vgl. zum allgemeinen Prozess der Digitalisierung auch Schiwy/Schütz/Dörr/Janik Medienrecht, S. 78 ff.

[20]

Der übliche Kompressionsfaktor liegt zwischen 10 und 25, vgl. Kaufmann Elektronik 16/2000, 68 ff.

[21]

Bei dem MPEG-2 Verfahren erfolgt die Reduktion des ursprünglichen Datenvolumens im Wesentlichen dadurch, dass nicht alle Daten übertragen werden, die zur vollständigen Darstellung digitaler Bilder und Töne notwendig sind. Diese Kompression wird möglich, indem die aufeinanderfolgenden Einzelbilder für kurze Zeit digital zwischengespeichert und abgetastet werden. Sodann werden irrelevante Daten ausgesondert (Irrelevanz-Reduktion) und die Übertragung redundanter Daten eingeschränkt (Redundanz-Reduktion). Die Reduktion redundanter Daten erfolgt aber nicht nur durch den Vergleich der aufeinanderfolgenden Bilder (inter-frame-coding) sondern auch bei der Analyse einzelner Bildflächen (8x8 Pixel) eines jeden Einzelbildes (intra-frame-coding). Redundante Daten beinhalten gleichbleibende Informationen, wie z.B. Bildausschnitte, die sich nicht verändern (sog. Bildpunktkonstanten). Bei der Redundanzreduktion werden deshalb im Ergebnis die Binärcodes mit häufig wiederkehrenden Informationen kürzer dargestellt als seltener wiederkehrende Binärcodes. Bei der Irrelevanzreduktion werden solche Bild- und Toninformationen weggelassen, die der menschliche Organismus aufgrund seiner psychooptischen und psychoakustischen Fähigkeiten nicht wahrnehmen kann (z.B. leise Geräusche unterhalb der Ruhehörschwelle). Vgl. hierzu Schrape S. 12; Schössler S. 6 f.; Kibele S. 17; Grünwald S. 11.

[22]

Ein hochaufgelöstes digitales Bildsignal benötigt unkomprimiert die dreißigfache Übertragungskapazität eines analogen Bildsignals und selbst ein digitales Standardbildsignal benötigt noch die fünffache Kapazität, vgl. Schrape S. 11.

[23]

Die digitale Übertragung eines üblichen analogen Fernsehprogramms mit einer von PAL gewohnten Bildqualität (625 Zeilen pro Einzelbild) würde eine Datenrate von ca. 270 Mbit/s benötigen. Der MPEG-2 Standard ermöglicht eine effiziente Reduktion der Datenmenge solcher Programme, so dass diese meist mit einer durchschnittlichen Datenrate von 3,5 – 4,5 Mbit/s übertragen werden.

[24]

Benötigt ein in MPEG-2 decodiertes Programm in Standardqualität (SDTV) eine Übertragungskapazität von 3–6 Mbit/s ist für die Verbreitung des selben Programms in gleicher Qualität im MPEG-4 Verfahren eine Übertragungskapazität von 2,5–4 Mbit/s ausreichend.

[25]

Mit Hilfe des MPEG-2-Transport-Multiplexverfahrens werden die Datenpakete organisiert, wobei diesen eine festgelegte Länge von 188 Byte zugewiesen ist.

[26]

Bspw. ermöglicht bei der Kabelverbreitung die Modulation in 64 QAM (Bandbreite von 38 Mbit/s) eine Übertragung von bis zu 12 Programmen in SD-Qualität je Multiplex, hingegen kann durch die Verwendung der 256 QAM Modulation (Bandbreite von ca. 50 Mbit/s) ein Multiplex mit bis zu 16 Programmen in SD-Qualität übertragen werden.

[27]

Vgl. Art. 2 der Richtlinie 95/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 24.10.1995 über die Anwendung von Normen für die Übertragung von Fernsehsignalen.

[28]

Vgl. Klußmann S. 436.

[29]

Vgl. hierzu die ausführlichen Darstellungen im Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen: Der Beitrag des Breitbildformats und der hochauflösenden Fernsehdienste zur globalen Verbreitung des digitalen Fernsehens, SEK (2004) 46, 33 f.

[30]

Vgl. Dörr/Janik/Zorn S. 32.

[31]

Vgl. Beck'scher TKG-Kommentar/Janik § 49 Rn. 3 ff.

[32]

Vgl. hierzu die technischen Darstellungen im Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen: Der Beitrag des Breitbildformats und der hochauflösenden Fernsehdienste zur globalen Verbreitung des digitalen Fernsehens, SEK (2004) 46, 42 ff.

[33]

Vgl. Beck'scher TKG-Kommentar/Janik § 49 Rn. 5.

[34]

Vgl. Beck'scher TKG Kommentar/Janik § 49 Rn. 7.

[35]

BVerfGE 74, 297, 326.

[36]

Bereits der europäische Rechtsrahmen verlangt gem. Art. 31 Universaldienstrichtlinie, dass Übertragungsverpflichtungen nur in verhältnismäßigem Umfang auferlegt werden dürfen.

[37]

Vgl. 3. Kap. Rn. 81.

[38]

DVB-T = Digital Video Broadcasting Terrestrial.

[39]

Sofern der DVB-T Standard durch eine Umstellung von der bisherigen MPEG-2 Komprimierung auf eine MPEG-4 Komprimierung weiterentwickelt wird (DVB-T2), können auf einem bislang analog genutzten Kanal sogar bis zu 8 digitale Programme terrestrisch verbreitet werden. Dies würde dann erstmals die erforderlichen Kapazitäten schaffen, um auch TV-Programme in HD-Auflösung über DVB-T zu übertragen.

[40]

Zur regionalen Verfügbarkeit von Programmen der privaten Programmveranstalter vgl. die Übersichtskarte abrufbar unter www.ueberallfernsehen.de/.

[41]

Nach Angaben des Digitalisierungsberichts 2016 ist auf Basis der Verkaufszahlen von DVB-T-Empfängern davon auszugehen, dass zwar 9 % der TV Haushalte DVB-T (komplementär) nutzen, wenn jedoch nur die Erstgerätenutzung in Betracht gezogen wird, kommt DVB-T nur noch auf eine Nutzungsquote von ca. 5,2 %. Vgl. Digitalisierungsbericht 2016: tns-Infratest abrufbar unter: www.die-medienanstalten.de.

[42]

DAB = Digital Audio Broadcasting.

[43]

Simulcast bezeichnet die parallele Verbreitung der gleichen Programminhalte über den gleichen Verbreitungsweg sowohl in analoger wie digitaler Technik. Ein Simulcast eröffnet dem Nutzer einen eigenen Entscheidungsfreiraum bzgl. der jeweils verwendeten Empfangstechnik.

[44]

Vgl. hierzu ausführlich Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner § 50 Rn. 4 ff.

[45]

Vgl. Weißenborn IRIS plus 2007, 2 ff.

[46]

Vgl. dazu Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner § 51 Rn. 4 ff.

[47]

Vgl. dazu Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner § 51a Rn. 8 ff.

[48]

Vgl. König/Kühling AfP 2004, 3 ff.

[49]

Vgl. Kommission, Beihilfe C 25/2004, Einführung des terrestrisch digitalen Fernsehens (DVB-T) in Berlin-Brandenburg, ABlEU 2004 Nr. C 216/5; König/Kühling K&R 2004, 201 ff.; König/Haratsch ZUM 2005, 275 ff.

[50]

Nach der Eröffnung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland (http://europa.eu.int/comm/competition/state_aid/decisions/36_2004/en.pdf) hat die EU-Kommission im Oktober 2007 entschieden, dass auch das geplante Vorhaben zur finanziellen Förderung der DVB-T Verbreitung in Nordrhein-Westfalen nicht mit den Beihilfevorschriften des EG-Vertrags in Einklang steht und deshalb untersagt werden; vgl. Pressemitteilung vom 24.10.2007 IP/07/1587 (Az. C 34/2008). Die gegen die Kommissionsentscheidung seitens der MABB erhobene Nichtigkeitsklage wurde vom EuG als unzulässig abgewiesen (EuG 6.10.2009 – T-24/06).

[51]

Vgl. hierzu Digitalisierungsbericht 2016: tns-Infratest abrufbar unter: www.die-medienanstalten.de.

[52]

Die Umlaufbahn eines geostationären Satelliten nennt man geosynchron, da seine Umlaufbahn um die Erde der Rotationsdauer der Erde um ihre eigene Achse entspricht (23 Std., 56 Min., 4,09 Sek. = 1 siderischer Tag).

[53]

QPSK = Quadrature Phase Shift Keying.

[54]

QAM Quadrature Amplitude Modulation.

[55]

SMATV = Satellite Master Antenna Television.

[56]

LNB = Low Noise Block Converter. Der LNB ist das im Brennpunkt einer Parabolantenne befindliche Empfangsgerät einer Satellitenempfangsanlage, der Satellitenprogramme, welche in hohen Frequenzbereichen von bspw. 10,7-11,75 oder 11,8-12,75 GHz übertragen werden, auf niedrige Frequenzen im unteren MHz Bereich umsetzt und dadurch die Verbreitung mittels Koaxialkabel und den nachgelagerten Empfang mit einem Satellitenreceiver ermöglicht.

[57]

Auch das Regulierungssystem zur Zuordnung und Zuweisung von Rundfunkübertragungskapazitäten gem. §§ 51 und 51a kann faktisch nicht auf ausländische Satellitenbetreiber angewendet werden.

[58]

Vgl. hierzu BKartA Beschl. v. 28.12.2004 – B7-150/04.

[59]

Vgl. hierzu BKartA Beschl. v. 28.12.2004 – B7-150/04; auch die ursprünglich von Premiere mit dem Sportsender arena vereinbarte Kooperation hinsichtlich der Vermarktung des Senders arena über die Satellitenplattform von Premiere musste aufgrund des Widerstands des BKartA aufgegeben werden (MSG II und Premiere/arena).

[60]

Zur Geschichte und Struktur der Kabelnetze vgl. auch Sharma S. 51 ff.

[61]

Die Möglichkeit zur Umlage von Kosten der Rundfunkversorgung auf die Mietnebenkosten besteht für unterschiedliche Infrastrukturen nach Maßgabe des § 2 Nr. 15 BetrKV.

[62]

Nach der durch die EU-Kommission ermöglichten Öffnung der nationalen TK-Märkte für den Wettbewerb wurde der europäische Rechtsrahmen für die Telekommunikation im Jahr 2002 vollständig überarbeitet und bestand zunächst aus einem kohärenten Richtlinienbündel in Form einer Rahmen-Richtlinie (RL 2002/21/EG) und zugehörigen Einzelrichtlinien (Universaldiensterichtlinie 2002/22/EG; Zugangs-Richtlinie 2002/19/EG; Genehmigungs-Richtlinie 2002/20/EG). Mit zeitlicher Verzögerung wurde der Rechtsrahmen durch die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation 2002/58/EG, die RL 2002/77/EG über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste und den Beschluss der Kommission v. 14.9.2004 zur Änderung des Beschlusses 2002/627/EG zur Einrichtung der Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste ergänzt. Der sog. TK-Rechtsrahmen wird seitdem fortwährend überarbeitet. Jüngst wird eine weitreichende Ergänzung des TK-Rechtsrahmens auf der Grundlage des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation [COM(2016) 590 final – 2016/0288 (COD)] diskutiert. Diese Überarbeitung ist vor allem ein Ausfluss der europäischen Strategie zur Schaffung eines digitalen Binnenmarktes – vgl. Mitteilung der Kommission COM (2015)192 – und eine Reaktion auf die tiefgreifenden Veränderungsprozesse der sog. Digitalwirtschaft.

[63]

Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG, ABlEG Nr. L 108/51 v. 24.4.2002.

[64]

Z.B. in Baden-Württemberg (§ 21 LMedienG), Sachsen (§ 38 Abs. 1 Nr. 2 Sächs PRG), NRW (§ 18 LMG) und im Saarland (§ 53 Abs. 2 SMG).

[65]

Z.B. in Niedersachsen (§ 37 NMedienG).

[66]

Vgl. Charissé K&R 2002, 164, 167.

[67]

Dörr/Volkmann S. 65 und 78 ff.

[68]

Wegen der fehlenden Verhältnismäßigkeit der must-carry-Verpflichtungen in einzelnen Bundesländern hat die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eröffnet und das VG Hannover ein Vorabentscheidungsverfahren des EuGH veranlasst (VG Hannover 14.6.2007 – 7 A 5462/06).

[69]

Art. 31 Abs. 1 RL 2002/22/EG in der durch RL 2009/136/EG geänderten Fassung:

Die Mitgliedstaaten können zur Übertragung bestimmter Hör- und Fernsehrundfunkkanäle und ergänzender, insbesondere zugangserleichternder Dienste, die behinderten Endnutzern einen angemessenen Zugang ermöglichen, den ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen, die für die öffentliche Verbreitung von Hörfunk-und Fernsehrundfunkkanälen genutzte elektronische Kommunikationsnetze betreiben, zumutbare Übertragungspflichten auferlegen, wenn eine erhebliche Zahl von Endnutzern diese Netze als Hauptmittel zum Empfang von Hörfunk- und Fernsehrundfunkkanälen nutzt. Solche Pflichten dürfen nur auferlegt werden, soweit sie zur Erreichung der von den einzelnen Mitgliedstaaten ausdrücklich festgelegten Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind, und sie müssen verhältnismäßig und transparent sein. Die Mitgliedstaaten überprüfen die Pflichten nach Unterabs. 1 spätestens ein Jahr nach dem 25.5.2011, es sei denn der betreffende Mitgliedstaat hat eine solche Überprüfung innerhalb der beiden vorangegangenen Jahre vorgenommen. Die Mitgliedstaaten überprüfen die Übertragungspflichten regelmäßig. Vgl. ausf. dazu Dörr/Volkmann; Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner § 51b Rn. 21 ff.

[70]

EuGH Rs. C-336/07, Slg. 2008, I-10889 – Kabel Deutschland/NLM.; dazu Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner § 51b Rn. 27 ff.; Schmittmann/Kempermann AfP 2009, 31 ff.

[71]

Eine Liste der Plattformbetreiber (einschließlich der privilegierten Plattformanbieter und der Programmplattformen) ist abrufbar unter: www.die-medienanstalten.de/themen/plattformen-netze/plattformanbieter.html.

[72]

Vgl. Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner § 52b m.w.N.

[73]

Gegen eine Konversion eines HD-Signals in ein SD-Signal spricht das technische Veränderungsverbot nach § 52a Abs. 3 S. 1 RStV, da diese technische Veränderung jedoch zu einer Effizienzsteigerung bei der Verbreitung führt, kann diese Maßnahme gem. § 52a Abs. 3 S. 2 RStV gestattet sein.

[74]

In einem Beschwerdeverfahren der ARD hat die ZAK als zuständiges Binnenorgan der Landesmedienanstalten 23.6.2015 entschieden, dass das HbbTV-Signal weder technisch noch inhaltlich zum Transportstrom des Rundfunksignals gehört. Der Begriff „Programm“ in § 52a Abs. 3 S. 1 RStV umfasse nur das Rundfunkprogramm selbst, also Bild und Ton, nicht aber weitere, das Programm lediglich begleitende Dienste. (vgl. Pressemitteilung der ZAK abrufbar unter: www.die-medienanstalten.de/presse/pressemitteilungen/kommission-fuer-zulassung-und-aufsicht/detailansicht/article/zak-pressemitteilung-062015-zak-trifft-grundlegende-entscheidungen-zur-plattformregulierung.html).

[75]

Vgl. Dörr ZUM 2013, 81 ff.; Hain/Steffen/Wierny MultiMedia und Recht, 2014, 24 ff.

[76]

Vgl. Fink/Keber MMR Beilage 2/2013; Trute/Broemel MMR-Beilage 11/2012.

[77]

Vgl. BGH 16.6.2015 (KZR 83/13 und KZR 3/14) sowie BGH 12.4.2016 (KZR 31/14). VG Hamburg stellte in seinem Urteil vom 29.4.2015 unter Verweis auf das rechtsstaatliche Prinzip des Gesetzesvorbehalts fest, dass in § 52b RStV keine Pflicht zu einer unentgeltlichen Verbreitung enthalten sei. Vielmehr habe ein Plattformbetreiber lediglich „sicherzustellen“, dass die abstrakt umschriebenen technischen Kapazitäten ihren Netzen für die vom Gesetz benannten Zwecke „zur Verfügung stehen“. Ein ausdrücklich auf die Verbreitung der Programme gerichteter Normbefehl sei damit nicht ersichtlich. In der Folge hatte der Kabelnetzbetreiber Unitymedia eine zeitlich reduzierte Verbreitung von vier öffentlich-rechtlichen must-carry-Programmen vorgenommen.

[78]

Die ZAK wurde wiederholt mit Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Verbreitungskonditionen befasst und hat in mehreren Verfahren den betroffenen Plattformbetreiber zu einer diskriminierungsfreien Erhebung von Verbreitungsentgelten aufgefordert.

[79]

Auch für die analoge Kabelbelegung gibt es entsprechende landesmedienrechtliche Vorschriften, die eine Weiterverbreitungsanzeige vom Kabelnetzbetreiber fordern, vgl. § 24 Abs. 1 LMG NRW, § 44 Abs. 1 HPRG.

[80]

Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen v. 5.5.1989, BGBl II 1994, 638.

[81]

Zu Hintergründen und kritischen Anmerkungen zur Plattformregulierung vgl. Christmann ZUM 2009, 7 ff.; zur Plattformregulierung und ihrer satzungsrechtlichen Ausgestaltung vgl. Weisser/Glas ZUM 2009, 914 ff.

[82]

RegTP 30.4.1998 – BK 3 A BK – Anschlussnetz; RegTP 24.3.1999 – BK 3b 99/001.

[83]

Vgl. beispielhaft die Regulierungsverfügung BK 3b-06-014/R.

[84]

Vgl. die überarbeitete Märkteempfehlung der EU-Kommission vom 17.12.2007 (ABlEU Nr. L 311 v. 28.12.2007).

[85]

Dieser Grundsatz der Verwertungsgesellschaftspflichtigkeit soll das Rechteclearing erleichtern und wurde in Umsetzung des Art. 9 der Kabel-/Satelliten-Richtlinie (93/83/EWG) v. 27.9.1993 in das Urheberrechtsgesetz aufgenommen. Sendeunternehmen sind von der Verwertungsgesellschaftspflicht ausgenommen, Art. 10 der Kabel-/Satelliten-Richtlinie. Auf europäischer Ebene wird im Rahmen der SatCab-Verordnung die Ausdehnung des Prinzips der Verwertungsgesellschaftspflichtigkeit auch auf mobile und nicht-lineare Verbreitungsvorgänge diskutiert.

[86]

Weisser/Höppener ZUM, 597 ff.; Mand Das Recht der Kabelweitersendung. Kabelweiterleitung von Rundfunkprogrammen im Licht des § 20b UrhG, 2004; eine Einwilligungsfiktion oder Erschöpfung des Verbotsrechts des Senders wurde von der Rspr. zwar erwogen, aber im konkreten Fall abgelehnt BGH GRUR 2000, 699 ff. (Kabelweitersendung).

[87]

Vgl. Charissé K&R 2002, 164, 168 f.

[88]

Vgl. Conrad GRUR 2003, 561 ff.

[89]

Mand ZUM 2003, 812–820.

[90]

Flatau ZUM 2007, 1 ff.

[91]

Fuchs/Kunow S. 9 ff.

[92]

Vgl. auch Janik AfP 2000, 7 ff.; ders. K&R 2001, 572 ff.; Gersdorf Der Rundfunkbegriff – Vom technologieorientierten zum technologieneutralen Begriffsverständnis, 2007.

[93]

Im Jahr 2016 verfügten über 45 % der TV-Haushalte über ein an das Internet angeschlossene Fernsehgerät, vgl. Digitalisierungsbericht 2016, Chart-Report S. 51 ff.

[94]

Das Internetprotokoll wird jedoch auch auf anderen Infrastrukturen (z.B. Breitbandkabelnetze, Mobilfunk) zur Übertragung von Rundfunkinhalten eingesetzt, weshalb IPTV nicht zwingend mit einem bestimmten Übertragungsweg in Verbindung gebracht werden kann.

[95]

Vgl. Birkel S. 9 f.

[96]

Vgl. zu den technischen Grundlagen Birkel S. 5 ff.

[97]

Vgl. zu den Belegungsverpflichtungen die vorstehende Darstellung unter Rn. 36, die für IPTV-Anbieter identisch sind.

[98]

Die Liste der sog. privilegierten Plattformbetreiber ist abrufbar unter: www.die-medienanstalten.de/themen/plattformen-netze/plattformanbieter.html; vgl. hierzu auch Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner § 52 Rn. 4.

[99]

Vgl. Mitteilung der Kommission zur Stärkung des Binnenmarktes für das Mobilfernsehen v. 18.7.2007, SEC 2007.

[100]

In Deutschland hatte die Programmplattform Mobiles Fernsehen Deutschland GmbH damit begonnen, Fernsehprogramme über DMB zu verbreiten und an Nutzer von empfangstauglichen Mobilfunkgeräten und anderen mobilen Endgeräten zu vermarkten. Dieser Testbetrieb wurde eingestellt.

[101]

Vgl. Ory ZUM 2007, 7, 9 f.; bereits im Jahr 2006 wurde der DVB-H Standard in Italien als Standard für den Regelbetrieb des Mobilfernsehens eingeführt.

[102]

DMB konnte sich auf dem Markt wegen zu geringer Bandbreiten nicht durchsetzen. Der DVB-H-Standard wurde von der EU-Kommission zwar als Standard für Mobilfernsehen in Europa gem. Art. 17 Abs. 1 Rahmen-Richtlinie (RL 2002/21/EG) in die Liste der Standards aufgenommen, die von den Mitgliedsstaaten gefördert werden sollen. Aber in Deutschland ist die kommerzielle Nutzung von DVB-H nach einem Frequenzvergabeverfahren im Jahr 2007 gescheitert, da das private Konsortium Mobile 3.0 im Nachgang zum medienrechtlichen Zuweisungsverfahren es nicht vermochte, diese DVB-H Frequenzen erfolgreich an die Programmveranstalter zu vermarkten. Der DVB-H Sendebetrieb wurde eingestellt und ein zweiter Anlauf zur Nutzung dieser Frequenzen wurde nicht mehr unternommen.

[103]

Vgl. die Digitale Agenda sieht zum Jahr 2020 eine flächendeckende Verbreitung von Internetanschlüssen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von mindestens 30 Mbit/s vor und für 50 % der EU Bürger sollen zu diesem Zeitpunkt sogar Internetzugänge mit Übertragungsgeschwindigkeiten von über 100 Mbit/s verfügbar sein. Vgl. hierzu Informationen der EU-Kommission unter http://ec.europa.eu/information_society/digital-agenda/index_de.htm und http://ec.europa.eu/information_society/digital-agenda/documents/digital-agenda-communication-de.pdf.

[104]

Vgl. die ursprüngliche Breitbandstrategie der Bundesregierung vom Februar 2009 sah als flächendeckendes Versorgungsziel einen Internetanschluss mit mindestens 1 Mbit/s in 100 % der Haushalte bis zum Jahr 2010 vor und bis zum Jahr 2014 sollten 75 % der Bevölkerung mit einem Internetzugang versorgt werden können, der eine Übertragungsgeschwindigkeit von über 50 Mbit/s aufweist. Dieses Breitbandziel wurde im Koalitionsvertrag aus dem Jahr 2013 dahingehend erhöht, dass bis zum Jahr 2018 alle deutschen Haushalte Zugang zu Internetzugängen mit mindestens 50 Mbit/s haben sollen.

[105]

Vgl. Ory ZUM 2007, 7 f.; Bauer/von Einem MMR 2007, 699.

[106]

Vgl. Vorschlag für eine VO des Europäischen Parlamentes und des Rates mit Vorschriften für die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Rundfunkveranstaltern und die Weitersendung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen, COM(2016) 594 final.

[107]

Schricker/Schricker Vor §§ 28 ff. Rn. 53.

[108]

Klassische Verwertungskaskade: Kinoauswertung, Kauf-Video/DVD, Verleih-Video/DVD, Video-on-Demand über Internet oder Kabel, Premium-Pay-TV als kostenpflichtiges Premierenfernsehen, Pay-TV als Pay-per-View und Pay-per-Channel sowie Free-TV mit Erstausstrahlung, Zweitausstrahlung und unbegrenzten Wiederholungen, vgl. Kreile in Hdb. Medienrecht – Recht der elektronischen Massenmedien, 2010, 370 sowie Eggers S. 50.; vgl. zu jüngeren Entwicklungen in den Verwertungsfenstern Popp/Parke/Kaumanns MediaPerspektiven 2008, 453, 459. Zur europarechtlichen Bewertung EuGH Rs. 62/79, Slg. 1980, 881; dazu Fink/Cole/Keber Rn. 36 ff.

[109]

Im Rahmen der digitalen Rundfunkverbreitung schaffen Zugangsberechtigungssysteme die technischen Voraussetzungen, dass neben der klassischen Form des werbefinanzierten Rundfunks neuartige Angebotsformen entwickelt werden können, die durch direkte Abrechnung mit den Rezipienten finanziert werden. Zu diesen Angebotsformen zählen beispielsweise Pay-per-view, Near-video-on-demand, Video-on-demand, Pay-per-channel, Pay-per-time. Gerade im Hinblick auf die jugendschutzrechtlichen Anforderungen des § 4 JMStV ermöglichen es Verschlüsselungssysteme im Zusammenspiel mit geeigneten Altersverifikationssystemen, geschlossene Benutzergruppen aufzubauen, der jugendgefährdende Inhalte zugeleitet werden dürfen, die ansonsten im frei empfangbaren Rundfunk nicht verbreitet werden dürften.

[110]

Vgl. Dörr/Kreile/Cole/Kreile Hdb. Medienrecht, S. 347.

[111]

Vgl. Mailänder ZUM 2002, 706.

[112]

Vgl. Diesbach ZUM 2002, 680 ff.; Beck'scher TKG-Kommentar/Janik/Kühling § 50 Rn. 7. Bspw. verschlüsselt der österreichische Sender ORF seine satellitären Programmsignale, um beim Rechteeinkauf eine Kostenreduktion durch eine Begrenzung für das Österreichische Staatsgebiet vornehmen zu können. Anderenfalls könnten die Sendelizenzen nicht territorial begrenzt, sondern nur für die gesamte deutsche Sprachzone (Deutschland, Österreich, Schweiz, Norditalien) erworben werden.

[113]

Vgl. Enßlin S. 35.

[114]

Vgl. Beck'scher TKG-Kommentar/Janik/Kühling § 50 Rn. 18 ff.; Dörr/Janik/Zorn S. 24 ff.; Schütz Rn. 484 ff.

[115]

In Deutschland werden vorwiegend die CA-Systeme Nagra sowie NDS verwendet. Im europäischen Ausland finden vorwiegend die Conditional Access Systeme von Irdeto, Viaccess, Mediaguard und Cryptoworks Anwendung.

[116]

Zugangssatzung wurde nach § 53 RStV von den Landesmedienanstalten zur Konkretisierung der Zugangsfragen, die im Rahmen der Plattformregulierung behandelt werden, erlassen und ist abrufbar unter www.alm.de/fileadmin/Download/Gesetze/Zugangs-und_Plattformsatzung_04.03.2009.pdf.

[117]

Vgl. hierzu auch Christmann ZUM 2009, 7, 13; Weisser/Glas ZUM 2009, 914, 920; Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner § 52c Rn. 11 ff.

[118]

Schütz Rn. 488.

[119]

Vgl. Beck'scher TKG-Kommentar/Janik/Kühling § 50 Rn. 38 ff.

[120]

Vgl. Beck'scher TKG-Kommentar/Janik/Kühling § 50 Rn. 49 ff.

[121]

Vgl. Beck'scher TKG-Kommentar/Janik/Kühling § 50 Rn. 68 ff.

[122]

Vgl. Eckpunkte für das gemeinsame Verfahren zwischen Bundesnetzagentur und Landesmedienanstalten nach § 49 Abs. 3, § 50 Abs. 4 und § 51 Abs. 3 TKG zur Zugangsoffenheit von Anwendungsprogrammierschnittstellen und Zugangsberechtigungssystemen, Mitteilung Nr. 7/2006, ABl. der BNetzA 1/2006, 36; Verfahrensbeschreibung des Verwaltungsverfahrens zur Prüfung der Anzeige nach § 50 Abs. 3 Nr. 4 TKG gem. § 50 Abs. 4 TKG abrufbar unter www.bundesnetzagentur.de/media/archive/4559.pdf; Holznagel/Behle/Schumacher FS Henle.

[123]

Vgl. Beck'scher TKG-Kommentar/Janik/Kühling § 50 Rn. 110 ff.

[124]

Vgl. Beck'scher TKG-Kommentar/Janik/Kühling § 48 Rn. 26 ff.

[125]

Das ETSI ist von vier Unternehmen, den Lizenzgebern, mit der Verwaltung der Lizenzvergabe betraut worden. Jedes Unternehmen kann danach die Lizenz bei ETSI beantragen und muss im Rahmen der Antragstellung zunächst Lizenz- und Verwaltungsgebühren bezahlen.

[126]

Im Simulcryptverfahren werden die Programmsignale verschiedener Anbieter gleichzeitig mit verschiedenen Verschlüsselungssystemen verschlüsselt. Durch dieses Verfahren wird die Möglichkeit geschaffen, mit einem (beliebigen) Decoder, der nur über ein einziges fest integriertes Verschlüsselungssystem verfügt, verschlüsselte Programminhalte von verschiedenen Programmanbietern zu entschlüsseln. Anderenfalls müsste der Zuschauer zum Empfang unterschiedlich verschlüsselter Programminhalte entweder einen jeweils entsprechenden Decoder oder aber einen Decoder mit Common Interface sowie die jeweils benötigten CICA-Module anschließen (Multicryptverfahren).

[127]

Eine Ausnahme bilden hier moderne Rundfunkempfänger wie Smartphones und Tablet PCs, die bereits eine ausschließlich digitale Bilddarstellung auf den kleinen Bildschirmen ermöglichen.

[128]

CICA-Modul = Common Interface Conditional Access Modul.

[129]

Grundsätzlich wird zwischen folgenden Decodertypen unterschieden: 1) Zapping-Boxen (ohne API), 2) Decoder mit API für erweiterte Zusatzdienste (z.B. HTML Funktionalität), 3) Decoder für interaktive Anwendungen, die über echte Rückkanalfähigkeit verfügen.

[130]

Anwendungs-Programmierschnittstellen (API) ermöglichen die Verbindung verschiedener Software-Anwendungen mit den unterschiedlichen Hardware-Komponenten eines Decoders, so dass die Funktionsfähigkeit dieser Anwendungen sichergestellt werden kann. APIs werden in diesem Zusammenhang oftmals als „execution engines“ bezeichnet. Hiervon begrifflich zu unterscheiden sind sog. „presentation engines“ (z.B. HTML-Browser), die die nachfolgende Darstellung der Anwendungen auf dem Fernseh-Bildschirm ermöglichen. Vgl. hierzu CENELEC, Standardisation in digital interactive television, S. 17.

[131]

Im Europäischen Markt werden von der Decoderindustrie derzeit verschiedene Middlewares verwendet: u.a. Open TV, MediaHighway, MHEG5, BetaNova, Liberate, MSTV und vereinzelt auch MHP.

[132]

Bislang wurden von der ETSI verschiedene MHP Versionen genormt, die durch einen unterschiedlich hohen Interaktivitätsgrad gekennzeichnet sind: MHP 1.0 sowie deren nachgebesserte Versionen MHP 1.1 und MHP 1.2; mit einer DVB-HTML Funktionalität zur Darstellung von HTML basierten Inhalten, die die Integration von typischen Inhalten aus dem Bereich des Internets ermöglicht.

[133]

Zu diesen Kompatibilitätsproblemen kommt es zum einen dadurch, dass das gleiche standardisierte API abhängig von der Verbreitungsinfrastruktur (Satellit, Kabel, Terrestrik), in der das Endgerät eingesetzt werden soll, in unterschiedlicher Form in die Set-Top-Boxen implementiert werden muss. Zum anderen definiert bspw. der MHP-Standard bestimmte Kernfunktionen, die aber von dem Verwender entsprechend erweitert werden können, um den individuellen Anforderungen der Gerätehersteller oder denen der Programmanbieter gerecht zu werden. Aufgrund dieser Abweichungen müssen die Anwendungen von den Inhalteanbietern in der Regel an jede spezifische Hardware-Umgebung bzw. für die Decoder der unterschiedlichen Hersteller individuell angepasst werden, weshalb trotz reduziertem Umfang ein re-authoring unerlässlich bleibt.

[134]

Vgl. hierzu auch Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner § 52c Rn. 11 ff.

[135]

BVerfGE 36, 193, 202 f.; 61, 149, 204; 67, 299, 321.

[136]

Vgl. Jarass/Pieroth Art. 31 GG Rn. 5.

[137]

Vgl. Eckpunkte für das gemeinsame Verfahren zwischen Bundesnetzagentur und Landesmedienanstalten nach §§ 49 Abs. 3, 50 Abs. 4 und 51 Abs. 3 TKG zur Zugangsoffenheit von Anwendungsprogrammierschnittstellen und Zugangsberechtigungssystemen, Mitteilung Nr. 7/2006, ABl. der BNetzA 1/2006, 36; Verfahrensbeschreibung des Verwaltungsverfahrens zur Prüfung der Anzeige nach § 50 Abs. 3 Nr. 4 TKG gem. § 50 Abs. 4 TKG, abrufbar unter www.bundesnetzagentur.de/media/archive/4560.pdf; Holznagel/Behle/Schumacher FS Henle, 2007.

[138]

Vgl. Beck'scher TKG-Kommentar/Janik § 48 Rn. 24; Schütz Rn. 494.

[139]

Vgl. hierzu Dörr/Janik/Zorn S. 41.

[140]

Standard CENELEC EN 50211 und CENELEC R206-001.

[141]

Vgl. Beck'scher TKG-Kommentar/Janik § 48 Rn. 14; Schütz Rn. 492.

[142]

Programmlisten werden technisch auch als LCN bezeichnet (Logical Channel Numbering).

[143]

Damit diese SI-Daten vom Navigator gelesen werden können, müssen sie einheitlich programmiert werden, wofür ein entspr. DVB-Standard entwickelt wurde: DVB-SI (DVB Service Information), EN 300468: Dienste-Informationssystem zur Selbstkonfiguration der Empfänger und zur Information über Programme.

[144]

Vgl. König S. 42.

[145]

So liegt es im Interesse der Plattformbetreiber nicht nur die bouquetbezogenen EPGs der einzelnen Sender, sondern umfassenden Zuschauer-Service zu bieten, der sämtliche Programme und interaktive Angebote umfasst.

[146]

Vgl. hierzu Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner § 52c Rn. 11 ff.

[147]

Vgl. hierzu vertiefend Goldmedia EPGs in Europa 2014 – der westeuropäische Markt für elektronische Programmführer, Berlin 2009.

[148]

Schütz Rn. 502.

[149]

Vgl. hierzu Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner § 52c Rn. 11 ff.

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

Подняться наверх