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2.2 Common Interface

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Decoder können mit Common Interface Schnittstellen („CI“) ausgestattet werden, um Interoperabilität beim Einsatz verschiedener Verschlüsselungssysteme zu gewährleisten. Soll ein Decoder dementsprechend in die Lage versetzt werden, unterschiedlich verschlüsselte Dienste zu empfangen, muss das Empfangsgerät multicryptfähig werden, d.h. durch die parallele oder alternative Verwendung verschiedener Verschlüsselungssysteme in der Lage sein, die jeweiligen unterschiedlich verschlüsselten Programmsignale zu entschlüsseln. Hierzu ist es notwendig, dass der Decoder mit einer Schnittstelle für den Einsatz von sog. Conditional Access-Modulen ausgestattet ist. Diese sog. CA-Module sind mit PCMCIA-Karten vergleichbar, die bei Computern eingesetzt werden, und verfügen über ein System zur Entschlüsselung des jeweiligen Zugangsberechtigungssystems und über eine zusätzliche Vorrichtung zum Einführen der individuellen Smart-Card, der Kundenkarte des Zuschauers, die der Abgleichung der Zugangskontrollnachrichten zum Zweck der Autorisierung dient. Je nachdem, mit welchem Verschlüsselungssystem das vom Rezipienten gewünschte Programm verschlüsselt wurde, muss dieser ein entsprechendes CA-Modul in die schachtartige Schnittstelle – das sog. Common Interface („CI“) – einsetzen und zusätzlich seine Empfangsberechtigung mit der Smart-Card, die er von dem jeweiligen Programmanbieter erhält, nachweisen.[139]

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Die Common Interface-Schnittstelle wurde ebenfalls normiert und gehört zu den Standards, die von der Europäischen Kommission nach Art. 17 Abs. 1 RRL im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.[140] Nach § 48 Abs. 2 Nr. 1 TKG müssen digitale Fernsehgeräte, die über eine Bildschirmdiagonale von über 30 cm verfügen über eine Schnittstelle verfügen, die den Anschluss einer Set-Top-Box und eines Zugangsberechtigungssystems erlaubt. Deshalb baut die Geräteindustrie seit Jahren in die iDTV-Geräte SCART-Buchsen und CI-Schnittstellen ein. Hingegen müssen digitale Fernsehgeräte ohne Bildschirme bzw. Set-Top-Boxen nach § 48 Abs. 2 Nr. 1 TKG nicht zwingend mit einem CI ausgestattet sein. Damit hat der Gesetzgeber für Set-Top-Boxen bewusst eine Systemfestlegung vermieden[141] und die faktische Marktsituation berücksichtigt, da derzeit fast ausschließlich Set-Top-Boxen mit nur einem fest eingebauten Verschlüsselungssystem („embedded CA“) entwickelt werden. Die Möglichkeit, mehrere unterschiedliche Set-Top-Boxen an das Fernsehgerät anzuschließen, wird jedoch bereits durch die in § 48 Abs. 1 TKG erfolgte verbindliche Normierung der SCART-Buchse als Schnittstelle für die entsprechenden Verbindungskabel, sichergestellt. Gegenüber dem Anschluss eines zweiten Decoders stellt die integrierte CI-Schnittstelle eine gleichwertige, aber aus Platzgründen komfortable Alternative dar, Interoperabilität beim Einsatz verschiedener Verschlüsselungssysteme sicherzustellen. Da die bisher vom DVB-Konsortium standardisierte CI-Schnittstelle Kopier- und Jugendschutzfunktionalitäten nicht in ausreichendem Maß unterstützte, wurde diese Schnittstellentechnologie nunmehr durch das sog. CI+ Konsortium bzw. der CI+ LLP weiterentwickelt, so dass durch eine zusätzliche DES-Verschlüsselung zwischen dem CI-Modul und dem aufnehmenden Endgerät (sog. „host“) zumindest dem Kopierschutzinteresse der Sendeunternehmen und Filmstudios Rechnung getragen werden kann.

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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