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3. Pressefreiheit

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Die Pressefreiheit schützt die gesamte Tätigkeit der Presse, und zwar sowohl die aktive Beschaffung von Informationen und die Recherche[14] wie auch deren ungehinderten passiven Empfang, aber auch die freie Veröffentlichung und Verbreitung von Informationen sowie die Mitwirkung der Presse bei der Bildung der öffentlichen Meinung.[15] Der Schutz kommt aber nicht nur der Pressetätigkeit, sondern auch dem Presseerzeugnis selbst einschließlich des Anzeigenteils[16] zugute. Der Begriff „Presse“ ist in weitem Sinn des „Druckwerks“ zu verstehen. Er umfasst nicht nur sämtliche periodischen Druckwerke von Zeitungen, gleich ob Unterhaltungspresse oder nicht, sondern auch alles einmalig Gedruckte wie Bücher, Flugblätter, Handzettel etc. Auch bloße Werkszeitungen sind geschützt.[17] Der Absatzweg ist unerheblich.

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Die Pressefreiheit enthält vielfältige Schutzwirkungen, die nicht unmittelbar die Wort- und Bildberichterstattung betreffen, auf die hier aber nicht näher eingegangen werden kann. So umfasst sie z.B. den Informationsanspruch der Pressevertreter,[18] ihr Recht auf Gleichbehandlung gegenüber anderen Pressevertretern,[19] das Zeugnisverweigerungsrecht der Journalisten[20] sowie das Redaktionsgeheimnis[21] – beides auch verbunden mit einem gewissen Schutz vor Durchsuchungen und Beschlagnahme. In der jüngeren Zeit haben vor allem Durchsuchungen von Redaktionsräumen von Zeitungen und Zeitschriften dem BVerfG Gelegenheit gegeben, seine schon im SPIEGEL-Urteil[22] begründete Rspr. durch das sog. Cicero-Urteil[23] zu aktualisieren. Danach sind Durchsuchungen und Beschlagnahme in einem Ermittlungsverfahren gegen Presseangehörige verfassungsrechtlich unzulässig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend dem Zweck dienen, die Person des Informanten zu ermitteln.[24] Die bloße Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses i.S.d. § 353b StGB durch einen Journalisten reicht im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG nicht aus, um einen der strafprozessualen Ermächtigung zur Durchsuchung und Beschlagnahme genügenden Verdacht der Beihilfe des Journalisten zum Geheimnisverrat zu begründen.[25] Aber auch dann, wenn ein Journalist selbst Beschuldigter oder Mitbeschuldigter einer Straftat ist und der in § 97 Abs. 5 S. 1 StPO normierte strafprozessuale Beschlagnahmeschutz nicht greift, bleibt Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG zu berücksichtigen; vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen für eine Durchsuchung und Beschlagnahme nicht aus.[26]

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In Abgrenzung zur Meinungsäußerungsfreiheit gilt, dass die Pressefreiheit berührt ist, wenn es um die im Pressewesen tätigen Personen in Ausübung ihrer Funktion, um ein Presseerzeugnis selbst, um seine institutionell-organisatorischen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen und schließlich um die Institution der freien Presse an sich geht. Handelt es sich dagegen um die Zulässigkeit einer bestimmten Äußerung, so ist ungeachtet des Verbreitungsmediums die Meinungsäußerungsfreiheit maßgeblich.[27]

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Über den individualrechtlichen Schutz von Pressetätigkeit und des Presseerzeugnisses hinaus verleiht Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG schließlich der Institution freie Presse als solcher Grundrechtsschutz.[28]

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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