Читать книгу Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht - Anne Hahn - Страница 283

1.8 Fragen

Оглавление

36

Fragen unterscheiden sich von Werturteilen und Tatsachenbehauptungen dadurch, dass sie keine Aussage treffen, sondern eine Aussage herbeiführen wollen. Sie sind auf eine Antwort gerichtet. Diese kann in einem Werturteil oder in einer Tatsachenmitteilung bestehen. Fragen selbst lassen sich jedoch keinem der beiden Begriffe selbst zuordnen, sondern besitzen eine eigene semantische Bedeutung.[98] Allerdings sind Fragesätze unter Berücksichtigung des Kontextes und die Umstände der Äußerung auszulegen.[99] Nicht jeder in Frageform gekleidete Satz ist als Frage einzuordnen. „Rhetorische Fragen“ sieht der BGH nicht als Fragen im eigentlichen Sinne. Sie bilden vielmehr Aussagen, die sich entweder als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung darstellen und rechtlich wie solche zu behandeln sind.“[100] Echte Fragen dagegen, die eine Antwort herausfordern, sind nicht am Wahrheits- oder am Richtigkeitsmaßstab messbar. Solche echten Fragen sind nach Auffassung des BVerfG gleichfalls durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt[101] und stehen Meinungsäußerungen gleich.[102] Allerdings kann in einer echten Frage im Einzelfall auch die Äußerung eines Verdachtes liegen, so dass die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung Anwendung finden.[103]

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

Подняться наверх