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4. Rundfunkfreiheit

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Der Schutzbereich der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG reicht ebenso wie bei der Pressefreiheit von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung. Er gewährleistet vor allem die Gestaltungsfreiheit im Programm[29] einschließlich der unterhaltenden Programme.[30] Er umfasst u.a. auch die Erstellung von Bild- und Tonaufnahmen im Gerichtssaal vor dem Beginn und nach dem Schluss der Hauptverhandlung.[31]

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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