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2.4.2SGB XII 2.4.2.1Örtliche und überörtliche Träger der Sozialhilfe (§ 3 SGB XII)

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Gemäß § 3 Abs. 1 SGB XII wird die Sozialhilfe von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet. Örtliche Träger sind die kreisfreien Städte und Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird (Abs. 2). In NRW ist keine abweichende Regelung getroffen, sondern in § 1 AG-SGB XII ist nochmals wiederholt worden, dass die kreisfreien Städte und Kreise örtliche Sozialhilfeträger sind.

Die überörtlichen Sozialhilfeträger werden entsprechend § 3 Abs. 3 SGB XII durch die Länder bestimmt. Für NRW wurde in § 1 AG-SGB XII geregelt, dass die Landschaftsverbände überörtliche Sozialhilfeträger sind. Es gibt den Landschaftsverband Rheinland (LVR) mit Sitz in Köln und den Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) mit Sitz in Münster.

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