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3.4HILFE ZUM LEBENSUNTERHALT NACH DEM 3. KAPITEL SGB XII – LEISTUNGSBERECHTIGTE

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Das 3. Kapitel ist das Auffangbecken für alle Leistungsberechtigten, die weder einen Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch noch nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buchs haben. Leistungen nach dem SGB II, insbesondere Sozialgeld, gehen dem Anspruch nach dem 3. Kapitel vor (§ 5 Abs. 2 SGB II).

Für die Hilfe zum Lebensunterhalt (HzL) sind im 3. Kapitel des SGB XII keine besonderen persönlichen Voraussetzungen beschrieben. In § 19 Abs. 1 i. V. m § 27 Abs. 1 SGB XII wird lediglich auf die Hilfebedürftigkeit abgestellt.

Dies können u. a. Personen sein, die eine volle Erwerbsminderung auf Zeit anerkannt bekommen haben und allein im Haushalt leben oder mit anderen Personen zusammenleben, die die Voraussetzungen für den SGB-II-Bezug auch nicht erfüllen.

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