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3.1ÜBERBLICK UND ENTSTEHUNG DER DREI EXISTENZSICHERNDEN LEISTUNGEN

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Personen, die ihren monatlichen Bedarf bzw. ihren laufenden Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können, können existenzsichernde Leistungen geltend machen.

Welche der drei Leistungsarten eine hilfebedürftige Person in Anspruch nehmen kann, richtet sich danach, welche Anspruchsvoraussetzungen sie erfüllt. Die nachfolgend genannten drei Existenzsicherungsleistungen unterscheiden sich in den Anspruchsvoraussetzungen und sind einander nachrangig, d. h., sie schließen sich gegenseitig aus und können nicht gleichzeitig bezogen werden. Alle drei Leistungen sind bedarfsorientiert, das wiederum bedeutet, dass der individuelle Bedarf, der zur Sicherung der Existenzgrundlage notwendig ist, sichergestellt werden muss.

Demnach sind auch die Anspruchsvoraussetzungen eines jeden zu prüfen, so z. B. wenn der Betroffene mit mehreren Personen in einem Haushalt zusammenlebt.

Aufgrund der Tatsache, dass die persönlichen Voraussetzungen ausschlaggebend sind und auch unterschiedlich sein können, kann es vorkommen, dass Personen die zusammen zwar in einem Haushalt leben, aber unterschiedliche existenzsichernde Leistungen erhalten.

Bis 31.12.2004 war die Existenzsicherung allein durch das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) geregelt. Mit Inkrafttreten des SGB II und SGB XII wurde die „alte Sozialhilfe“ abgelöst, also außer Kraft gesetzt. Die Unterscheidung zu den existenzsichernden Leistungen gibt es somit erst seit 01.01.2005.


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